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Tilgungsaussetzung

Sie sollten darauf achten, dass in Ihrem Vertrag zur Immobilienfinanzierung auch unbedingt eine Möglichkeit zur Tilgungsaussetzung verankert wird. Die Tilgungsaussetzung darf jedoch nicht damit verwechselt werden, die zuvor gezahlten monatlichen Raten für eine Weile einfach nicht mehr zahlen zu müssen.

Eine Tilgungsaussetzung sieht vor, dass für eine bestimmte Zeit lediglich die Zinsen für das Darlehen weiter gezahlt werden, nicht jedoch die Tilgung. Der eigentliche Darlehensbetrag verringert sich dadurch also nicht, es werden lediglich die Zinsaufwendungen für das Darlehen weitergezahlt. Durch die fehlende Tilgung können jedoch die Monatsraten deutlich gesenkt werden.

Wann könnte eine solche Tilgungsaussetzung notwendig werden?

In der Regel wird dem Kreditnehmer eine Tilgungsaussetzung dann angeboten, wenn er einmal in finanzielle Schwierigkeiten geraten ist und daher nicht die volle monatliche Ratenhöhe für einen bestimmten Zeitraum zahlen kann. Fällt die Tilgung in diesem Fall weg, verringert sich die monatliche Belastung sehr deutlich.

Weiterhin könnte eine Tilgungsaussetzung dann sinnvoll sein, wenn es bei Aufnahme des Darlehens bereits bestehende Bausparverträge oder Kapitallebensversicherungen gibt. Oftmals ist es hierbei besser, diese zunächst nicht aufzulösen, um das daraus resultierende Kapital für die Finanzierung zu nutzen. In diesem Fall wird das gesamte oder zumindest ein Teil des Darlehens zunächst tilgungsfrei aufgenommen, woraufhin die Kapitalauszahlungen aus Bausparverträgen oder Lebensversicherungen bei Fälligkeit schließlich zur Tilgung genutzt werden können. Das tilgungsfreie Darlehen wird in diesem Fall also als Zwischenfinanzierung genutzt.

In der Vergangenheit konnte eine Tilgungsaussetzung außerdem zur Minderung der Steuerlast eingesetzt werden. Dies traf insbesondere auf vermietete Immobilien zu, bei denen die Schuldzinsen grundsätzlich steuerlich abzugsfähig sind. Da die Erträge aus Lebensversicherungen nach altem Recht nach 12 Jahren steuerfrei waren, empfahl es sich hier, zunächst eine Tilgungsaussetzung zu vereinbaren. Die Bedingungen in diesem Bereich haben sich allerdings zwischenzeitlich geändert, so dass diese Möglichkeit zur Steuerersparnis inzwischen weggefallen ist.


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