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Urteil des Landgericht Berlin (Az: 63 S 189/15): Kosten für die Entfernung von Graffiti dürfen nicht als Betriebskosten auf die Mieter umgelegt werden

Ungenehmigte Graffiti-Schmierereien sind seit jeher sowohl für Immobilienbesitzer als auch für Mieter ein Ärgernis und verursachen jedes Jahr in Deutschland Sachschäden in Millionenhöhe. Insbesondere in den Großstädten gibt es heute kaum noch Ecken, die nicht von Graffiti betroffen sind.

Vermieter sind dazu verpflichtet, die Mietsache instand zu halten und somit für eine dauerhaft gleichbleibende Wohnqualität ihrer Mieter zu sorgen. Dazu zählt auch die Entfernung von Graffiti. Doch kann eine solche Entfernung in Form von Betriebskosten geltend gemacht werden, und lässt sich somit auch auf die Mieter umlegen?

Mit diesem Sachverhalt hatte sich kürzlich das Landgericht Berlin zu beschäftigen. Folgender Fall lag dem Verfahren zu Grunde:

Kläger war der Mieter einer Wohnung, in dessen Betriebskostenabrechnung ein Posten in Höhe von 51,53 Euro für die Entfernung von Graffitis enthalten war. Der Mieter sollte diese Kosten tragen. Da er eine solche Umlage für unrechtmäßig hielt, klagte er dagegen. In der Klage führte er zudem noch einen weiteren Punkt auf, welchen er für unzulässig hielt. Es ging um die Kosten für die Entsorgung des Hausmülls, die wegen einer nicht vorhandenen Trennungsmöglichkeit seiner Meinung nach mehr als doppelt so hoch ausfallen wie eigentlich notwendig. Die fehlende Trennungsmöglichkeit beim Müll resultiert daraus, dass für die Mieter weder eine blaue Papiertonne noch eine gelbe Tonne für Kunststoffabfälle bzw. eine Trennmöglichkeit für Glas vorhandenen waren.

Am Landgericht Berlin kam man zu der Ansicht, dass die Kosten für die Entfernung von Graffiti nicht auf den Mieter umgelegt werden dürfen. Es handelt sich hierbei um Kosten, die für die Instandhaltung bzw. Instandsetzung des Objektes entstehen und die somit nicht umlegbar sind - unabhängig davon, ob es sich dabei um einzelne oder um wiederkehrende Leistungen handelt.

Im weiteren Verlauf der Urteilsverkündung bezog sich das Gericht dann auf die fehlende Trennmöglichkeit von Hausmüll und Wertstoffen. Der Vermieter habe nach Auffassung des Gerichts gegen das sogenannte Wirtschaftlichkeitsgebot verstoßen, welches in Paragraph 556 BGB verankert ist. Nach den örtlichen Gegebenheiten sei es problemlos möglich, Wertstoff- und Papiertonnen für die Mieter aufzustellen, so dass die Menge an Restmüll, der kostenpflichtig ist, entsprechend reduziert werden kann. Diesem Gebot zur Wirtschaftlichkeit sei der Vermieter im hier vorliegenden Fall nicht nachgekommen, weswegen die Kosten für die Müllentsorgung entsprechend reduziert werden müssen, oder es dem Vermieter auferliegt, die entsprechenden Trennungsmöglichkeiten zu schaffen.


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