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Urteil zur Firsthöhe

Urteil des Verwaltungsgericht Mainz (Az. 3 K 656/15.MZ): Die Höhe eines Wohngebäudes darf bei der Errichtung nicht frei gewählt werden

Wer sich den Traum von der eigenen Immobilie verwirklicht, möchte sein Haus genauso errichtet haben bzw. selbst bauen, wie er es sich schon immer vorgestellt hat. Jede Mauer muss genau dort sitzen, wo sie sitzen soll, jedes Zimmer muss die richtige Größe haben. Und je nach Größe der Familie muss natürlich auch die gesamte Gebäudegröße auf die persönlichen Vorstellungen und Bedürfnisse abgestimmt sein. Dazu gehört auch, ein Gebäude mit mehreren Stockwerken entsprechend in die Höhe bauen zu können.

Doch darf der Bauherr wirklich komplett alleine entscheiden, wie hoch sein Wohngebäude letztendlich ausfällt? In Deutschland, wo es besonders strenge Bauvorschriften gibt, sicherlich nicht - das zeigt auch ein aktuelles Urteil des Verwaltungsgerichts Mainz. Hier der genaue Sachverhalt, welcher diesem Urteil zu Grunde liegt:

Kläger in dem hier dargestellten Prozess war ein Bauherr, der von der zuständigen Behörde eine Baugenehmigung für den Abbruch eines bestehenden Gebäudes inklusive anschließender Errichtung eines Einfamilienhauses erhalten hat. Die Firsthöhe war in der Baugenehmigung mit maximal 9,50 m angegeben worden. Nachdem das bestehende Gebäude abgerissen war, wurde das neue Einfamilienhaus wie geplant errichtet. Als die zuständige Bauaufsichtsbehörde eine Ortsbegehung vornahm, wurde festgestellt, dass das neue Gebäude eine Firsthöhe von 10,57 m auswies. Der Bauherr stellte nach Bemängeln dieser Firsthöhe einen Bauantrag, den die Behörde allerdings ablehnte. Begründung: Die in der Umgebung vorhandenen Gebäude weisen jeweils Firsthöhen zwischen 8,00 m und 9,55 m auf, somit füge sich das neue Gebäude nicht ausreichend in die Umgebung ein.

Der Bauherr legte in der Folge Widerspruch gegen die Ablehnung des Bauantrages ein und klagte vor dem Verwaltungsgericht Mainz. Das Gericht wies die Klage jedoch ab und folgte dabei der Begründung der Baubehörde, nachdem sich das neue Gebäude durch die deutlich größere Firsthöhe nicht genügend in die Umgebung einfüge. Die Richter weiter: Die Bestimmung des Charakters der baulichen Umgebung erfolge hauptsächlich durch die äußerlich wahrnehmbare Erscheinung der vorhandenen Bebauung. Diesbezüglich könne die Firsthöhe der bestehenden Gebäude für die Bestimmung relevant sein. Ein Bauantrag könne unter diesen Voraussetzungen zu Recht abgelehnt werden, und auch die vom Bauherrn anschließend beantragte Ausnahmegenehmigung dürfe abgelehnt werden, da eine solche unter Umständen eine negative Signalwirkung für andere Grundstücke in der Nachbarschaft darstelle.

Dem Bauherrn bleibt somit nichts anderes übrig, als Teile des Gebäudes wieder abzureißen und die Firsthöhe entsprechend anzupassen bzw. anpassen zu lassen. Ein teures Unterfangen, das durch rechtzeitige Kontrolle und entsprechende Änderung in den Baumaßnahmen vermieden hätte werden können


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