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November 2011/02

Mietrecht: „Weiß oder nicht weiß“ - das ist hier die Frage!

Wie wir bereits in der Vergangenheit berichtet haben, gibt es immer wieder Streit zwischen Mietern und Vermietern über Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten. Häufig müssen in diesen Fällen Gerichte einschreiten und entsprechende Urteile fällen. So auch in einem aktuellen Fall, bei dem es um das so genannte „Weißen“ von Decken und Wänden in einer Mietwohnung geht.

Der Streit zwischen Mieter und Vermieter ergab sich durch die Forderung des Vermieters, zum Ende des Mietverhältnisses sämtliche Decken und Wände in der Wohnung zu weißen. Der Mieter verweigerte dies, so dass der Vermieter ein Handwerksunternehmen bestellte und von diesem die Arbeiten durchführen ließ. So entstanden Kosten von über 5.000 €, die nun gerichtlich dem Mieter auferlegt werden sollten. In den ersten Instanzen bekam der Vermieter schließlich auch Recht, lediglich die zu zahlende Gesamtsumme wurde um rund 900 € nach unten korrigiert.

Der Mieter wollte sich dies nicht gefallen lassen und verfolgte das Verfahren schließlich bis zum Bundesgerichtshof. Dieser gab ihm Recht. In seinem Urteil vom 21.09.2011, Aktenzeichen VIII ZR 47/11, stellte das Gericht fest, dass vor allem die auf weiß festgelegte Farbvorgabe eine unangemessene Benachteiligung für den Mieter darstellt. Der Vermieter könne seinen Mietern keine Pflicht auferlegen, die Wände und Decken in der Wohnung in einer bestimmten Farbe im Rahmen von Schönheitsreparaturen oder Renovierungsarbeiten zu streichen. Dies gilt insbesondere dann, wenn der Mietvertrag zusätzlich festlegt, dass Schönheitsreparaturen am Mietobjekt auch während der Dauer des Mietverhältnisses in regelmäßigen Abständen erfolgen müssen. Ist diese Klausel im Mietvertrag enthalten, ist sie generell für ungültig zu erklären. Somit muss der Mieter auch in diesem Fall keinerlei Kosten übernehmen.

Fazit: Es kommt auch hier wieder einmal auf die Feinheiten an. Der Vermieter kann seinem Mieter sehr wohl vorschreiben, die Wände und Decken bei Auszug zu streichen, allerdings nicht in einer bestimmten Farbe. Zusätzlich kann ihn der Vermieter nicht dazu verpflichten, während der Mietdauer laufende Schönheitsreparaturen vorzunehmen.


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