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November 2012/01

BGH stärkt Rechte von Vermietern bei Nebenkosten

Es ist ein Streitthema, dass schon seit vielen Jahren immer wieder für Ärger zwischen Mietern und Vermietern sorgt: Das Umlegen von Arbeitsentgelten auf die Nebenkosten. In einem aktuellen Urteil (Az: VIII ZR 41/12) hat der Bundesgerichtshof jetzt die Rechte der Vermieter gestärkt.

Folgender Fall lag dem Urteil zugrunde:

Eine Vermieterin ließ eine ganze Reihe verschiedener Arbeiten an Haus und Garten von Angestellten erledigen. Anschließend holte sie Preisangebote von mehreren Fremdfirmen und nahm schließlich das günstigste Angebot als Grundlage, um diesen Betrag auf die Nebenkosten für ihre Mieter umzulegen. Lediglich die Mehrwertsteuer wurde nicht mit eingerechnet.

Einem Mieter gefiel diese Vorgehensweise überhaupt nicht. Er weigerte sich, die Kosten im Rahmen seiner Nebenkosten zu übernehmen und war der Meinung, das Vorgehen seiner Vermieterin sei nicht rechtmäßig. Es kam zur Klage. Diese ging schließlich durch alle Instanzen und landete am Ende vor dem BGH.

Die Entscheidung der Bundesrichter war eindeutig: Das Vorgehen der Vermieterin sei rechtmäßig. Genauer: Auch der Umstand, dass die Vermieterin eine so genannte „vereinfachte Abrechnungsmöglichkeit“ durch die pauschale Auswahl des günstigsten Angebots unter den Fremdfirmen gewählt habe, sei nicht zu beanstanden. Die fiktiven Kosten könnten somit ausreichend detailliert und verständlich für den Mieter dargelegt werden.

Auf wenig Zustimmung stieß das Urteil beim Deutschen Mieterbund (DMB). Dessen Direktor, Lukas Siebenkotten, betonte gegenüber der Süddeutschen Zeitung, dass dieses Urteil Vermietern grundsätzlich die Möglichkeit einräume, mittels überhöhter Nebenkosten Gewinne auf Kosten der Mieter einzufahren. Das dahinter stehende Prinzip sei ganz einfach: Der Vermieter sucht sich Mitarbeiter, die für einen geringeren Lohn wie die günstigste Fremdfirma arbeiten, berechnet aber dann die Kosten eben dieser Firma. Die Differenz zwischen dem Preisvorschlag der Fremdfirma und den Kosten für die eigenen Mitarbeiter kann er sich dann in die eigene Tasche stecken. Der Mieter hingegen schaut dabei in die Röhre.


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