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Neues Urteil des BGH zu Schönheitsreparaturen bringt Mietern Vorteile

Vielen Mietern graust es schon, wenn sie nur das Wort „Schönheitsreparaturen“ hören. Kein Wunder, schließlich war diese Begriff in der Vergangenheit fast ausschließlich mit Nachteilen und negativen Entwicklungen für Mieter belegt. Doch damit könnte jetzt Schluss sein.

Grund für die Hoffnung ist ein Urteil des Bundesgerichtshof (BGH), welches kürzlich ausgesprochen wurde. Es geht grob gesagt darum, welche Partei die notwendigen Schönheitsreparaturen in einem Mietobjekt vornehmen muss.

Hier gilt: Grundsätzlich sind Schönheitsreparaturen Sache des Vermieters. Nur mit einem ausdrücklichen Passus im Mietvertrag kann er diese an den Mieter weitergeben, und auch das nur in begrenztem Maß. So darf ein Vermieter z. B. nicht von einem neuen Mieter verlangen, die „Sünden“ des Vormieters in Form von Schönheitsreparaturen wieder wettzumachen. Das bedeutet konkret: Zieht der neue Mieter in eine nicht renovierte Wohnung ein, so muss er keine Schönheitsreparaturen vornehmen. Bei einem späteren Auszug gilt: Der Mieter muss nur jene Abnutzungen beseitigen, die während seiner Mietdauer entstanden sind. Da dies jedoch schwer nachzuweisen ist, empfiehlt es sich, bereits beim Einzug Bilder der vorhandenen Abnutzungen zu machen und diese nach Möglichkeit auch in einem Übergabeprotokoll festzuhalten, das dann von beiden Partien unterschrieben wird.

Des Weiteren besteht die Möglichkeit, dass Mieter und Vermieter sich auf eine finanzielle Entschädigung dafür einigen, dass der Mieter die Schönheitsreparaturen zur Beseitigung der Schäden des Vormieters übernimmt. Diese Entschädigung kann bis zu drei Monatsmieten betragen. Wichtig zu wissen: Es besteht ein Unterschied zwischen reinen Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten. Allgemein und nach Meinung der Rechtsprechung versteht man unter Schönheitsreparaturen lediglich Arbeiten wie das Tapezieren von Wänden bzw. das Streichen oder Kalken von Decken und Fußböden. Auch Heizkörper und Fenster können im Rahmen von Schönheitsreparaturen neu gestrichen werden, darüber hinausgehende Arbeiten fallen jedoch nicht darunter.

Das Urteil der Richter am BGH lautete also: Wer in eine unrenovierte Wohnung einzieht, muss nach Ende der Mietdauer lediglich seine eigenen Schäden in Form von Schönheitsreparaturen beseitigen, nicht die vom Vormieter. Weitere Klarheit brachte der Bundesgerichtshof auch in die sogenannte Quotenabgabeklausel. Diese war vielen Mietern schon seit Jahren ein Dorn im Auge, denn sie besagt, dass der Mieter einen Teilbetrag der (fiktiven) Renovierungskosten entrichten muss, wenn er vor einer fälligen Renovierung aus dem Mietobjekt auszieht. Der BGH legte fest, dass eine solche Regelung rechtlich nicht wirksam ist. Der Mieter könne dabei nicht absehen, welche Kosten letztendlich auf ihn zukommen, so die Richter zu diesem mieterfreundlichen Urteil.

Letztendlich hat sich also einiges zum Guten für Mieter gewendet. Wer sich nicht sicher ist, ob die genannten Regelungen auf ihn zutreffen und wer immer noch einen recht alten Mietvertrag besitzt, der sollte sich mit diesem beispielsweise an einen Mieterschutzbund wenden, wo man den Vertrag genauestens auf inzwischen unwirksame Klauseln untersuchen und die entsprechenden Konsequenzen daraus ziehen kann, bzw. dem Mieter entsprechende Empfehlungen ausspricht.

August 2015


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