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Vorsicht: Viele Vermieter versuchen, die Maklerprovision auf den Mieter umzuwälzen!

Für Mieter hat sich im Sommer diesen Jahres einiges zum Guten gewendet: Es gilt seit Juli das so genannte Bestellerprinzip bei der Vermietung von Immobilien und Wohnungen. Dieses Prinzip sagt aus, dass grundsätzlich derjenige die Maklerkosten zu tragen hat, der diesen auch beauftragt. Zuvor musste in der Regel der Mieter die Maklerprovision bezahlen, obwohl dessen Leistungen zum Großteil dem Vermieter zugute kamen. Das Bestellerprinzip ist ein Bestandteil der sogenannten Mietpreisbremse, die dafür sorgen soll, dass Wohnraum auch in Zukunft in Deutschland erschwinglich bleibt, insbesondere in Ballungsgebieten und Großstädten.

Wie mittlerweile bekannt geworden ist, versuchen viele Vermieter ihre Pflicht zur Kostenübernahme der Maklerprovision zu umgehen und diese quasi „hintenherum“ auf den Mieter abzuwälzen. Das Ganze wird in teilweise skurrilen Methoden vorgenommen, wie wir gleich sehen werden.

Eine gängige Methode ist es beispielsweise, den Mieter zunächst dazu zu überreden, einen Maklervertrag abzuschließen. Gemäß rechtlicher Situation kann dann nämlich die Maklerprovision auf den Mieter abgewälzt werden, wenn dieser einen festen Vertrag zur Wohnungssuche bzw. mit dem Makler geschlossen. Das Ganze funktioniert folgendermaßen: Der Makler stellt nicht existierende Wohnungen und Immobilienangebote mit besonders günstigen Kosten auf diversen Immobilienportalen im Internet zur Disposition. Erst wenn ein Interessent angebissen und einen Vertrag unterschrieben hat, ist der Makler bereit, genauere Informationen über die Objekte herauszugeben. Natürlich ist dies unzulässig.

Eine weitere, inzwischen oft genutzte Masche ist es, Gebühren für gewisse Serviceleistungen des Maklers zu erheben, zum Beispiel für Objektbesichtigungen, als Bestätigung für eine Reservierung usw. Gerade bei Letzterer sollten Sie aufpassen. Ein abgeschlossener Reservierungsvertrag gilt in der Regel für den Zeitraum von sieben bis zehn Tagen. In diesem Zeitraum besitzt der Interessent also einen Vertrag mit dem Makler und muss somit die Maklergebühr übernehmen.

Dass die Makler beim Umgehen der Gebühr immer kreativer werden, zeigt sich auch an folgender Masche: Ehemals leerstehende Wohnungen werden notdürftig möbliert. Gegenüber den Interessenten wird dann behauptet, dass ein möbliertes Objekt vom Bestellerprinzip ausgenommen wäre. Viele Mieter lassen sich darauf ein, obwohl auch dies eine klare Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen ist und daher rechtlich belangt werden kann.

Daher der Tipp: Seien Sie vorsichtig mit Aussagen von Maklern und Vermietern – nicht alles, was Ihnen gesagt wird, muss den gesetzlichen Vorgaben entsprechen.

November 2015


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