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Die besten Tipps zum richtigen Messen der Wohnraumgröße

Wir hatten bereits darüber berichtet: Immer wieder gibt es Streitigkeiten in Bezug auf die Größe von Wohnraum. Und nicht selten enden diese Streitigkeit vor Gericht und kosten alle Beteiligten Geld und Nerven. Es geht vor allem darum, ob die im Mietvertrag festgeschriebene Wohnungsgröße auch die tatsächliche Größe des Wohnraums darstellt, oder ob eklatante Abweichungen vorhanden sind. Falls ja, könnte eine Mietminderung – auch rückwirkend – durchgesetzt werden.

Doch wie ermittelt man eigentlich die richtige Größe des Wohnraums?

Auch darüber gibt es immer wieder Unklarheiten. Viele Mieter versuchen die Ermittlung der Wohnraumgröße gar nicht selbst vorzunehmen, sondern beauftragen gleich einen Experten. Dabei ist die richtige Vermessung gar nicht so schwer, sofern einige wichtige Punkte beachtet werden.

Generell gilt: Die einzelnen Messmethoden und Anhaltspunkte sind in Deutschland in der sogenannten Wohnflächenverordnung niedergeschrieben. Sie gibt auch Auskunft darüber, wie mit Balkonen, Terrassen, Keller- und Abstellräumen umzugehen ist. So sind z. B. Balkone und Terrassen in der Regel zu einem Viertel anrechenbar. Garagen, Schuppen und Keller dagegen sind reine Nutzflächen und zählen nicht zur im Mietvertrag angegebenen Wohnfläche.

Viele Mieter fragen sich zudem, auf welcher Höhe sie in Wohnräumen die Messwerkzeuge zur Ermittlung der Raumgröße anlegen müssen. Auch hier gibt die Wohnflächenverordnung Auskunft – in der Regel wird das Messwerkzeug oberhalb der Fußleiste angelegt.

Unser Tipp also: Beschäftigen Sie sich zunächst mit der Wohnflächenverordnung, bevor Sie Ihren Wohnraum vermessen. Gerade bei Neuvermietungen sollte die Wohnfläche immer manuell überprüft und niemals einfach die Werte vom Vertrag des Vormieters übernommen werden.

In Punkto Mieterhöhung gilt: Laut BGH muss eine Mieterhöhung auf Basis der tatsächlichen Fläche erfolgen. Zukünftig können also Eigentümer nicht mehr nur auf die im Vertrag stehende Wohnungsgröße und die Toleranzschwelle bauen. Zudem muss die ortsübliche Vergleichsmiete beachtet werden, welche sich aus dem Mietspiegel ergibt.

Wie sieht es mit den Betriebskosten aus?

Hinsichtlich der Betriebskosten gilt: Sie werden bei den meisten Objekten auf die vorhandene Wohnfläche bezogen. Dabei zählt nach wie vor die Wohnungsgröße, welche im Mietvertrag angegeben wurde. Falls Mieter im Zuge einer Neuvermessung einen deutlich abweichenden Wert der Wohnungsgröße feststellen, sollten die Betriebskosten entsprechend angepasst werden. Vermieter können übrigens keine Nachzahlungen auf die Betriebskosten verlangen, wenn sich eine größere Wohnfläche ergibt als im Mietvertrag festgelegt. Auch Mietzahlungen können nicht rückwirkend erhöht werden.

März 2016


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