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Die Mietkaution darf nicht für verjährte Nebenkostenforderungen herhalten

Bestehen verjährte Forderungen aus den Nebenkostenabrechnungen, dürfen die Vermieter nicht einfach die Mietkaution einbehalten. Diese Entscheidung fällte der Bundesgerichtshof mit einem Urteil von Anfang September.

Darum ging es im konkreten Fall

Ein Mieter aus Erfurt hatte im konkreten Fall noch Schulden aus den Nachzahlungen für die Nebenkosten aus den Jahren 2006 bis 2009. Insgesamt handelte es sich um einen Betrag von rund 1.000 Euro. Nachdem der Mieter 2009 ausgezogen war, behielt die Vermieterin die Kaution in Höhe von 700 Euro ein, die auf einem Sparbuch angelegt war. Damit wollte sie sich die Nebenkosten zurückholen.

Die Vermieterin klagte das Geld allerdings erst 2013 ein, weshalb sie nur noch 130 Euro zugesprochen bekam. Der Grund: Ansprüche aus den Abrechnungen für die Betriebskosten verjähren nach drei Jahren. Sobald diese Frist abgelaufen ist, dürfen die Vermieter auch nicht mehr auf die Kaution zurückgreifen. Bei den Betriebskosten, die in der monatlichen Miete enthalten sind, handele es sich nämlich um sogenannte "wiederkehrende Leistungen". Diese können eben nicht mehr eingefordert werden, wenn sie einmal verjährt sind. Der genannte Fall muss allerdings vor dem Erfurter Landgericht erneut verhandelt werden. Es ist nämlich nicht klar, ob der Mieter die ausstehenden Forderungen aus dem Jahr 2009 mittlerweile beglichen hat.

September 2016


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