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Mietpreisbremse ausgebremst

Ein aktuelles Urteil: Die Mietpreisbremse für München wird vom Amtsgericht für unwirksam erklärt.

Erst 2015 ist die Mietpreisbremse in Bayern in Kraft getreten, allerdings ohne wirkliche Erleichterungen für Mieter zu bringen. Der Grund: Die Regelung enthält zu viele Ausnahmen und Schlupflöcher für die Vermieter. Einen Sonderfall stellt außerdem die bayerische Landeshauptstadt München dar. Hier ist der Bedarf an Wohnraum so groß, dass Wohnungssuchende, die erfolgreich waren, sich in aller Regel gleich zu Beginn des Mietverhältnisses mit dem Vermieter anlegen wollen. Zwei Mieter aus der Maxvorstadt sind dennoch vor Gericht gegangen und argumentierten, dass die Miete aufgrund der Mietpreisbremse niedriger sein müsse als es tatsächlich ist. Deren Klage wurde teilweise mit folgender Begründung abgewiesen: „Die Mieterschutzverordnung des Freistaates Bayern ist für München nicht anwendbar.“ Die zuständigen Richter sind nämlich der Meinung, dass die Staatsregierung das Bundesgesetz nur fehlerhaft umgesetzt habe, weshalb im Justizministerium bereits an einer Neufassung gearbeitet wird.

Der Hintergrund der Klage:

Die beiden Kläger wohnen bereits seit Juni 2016 in einer 100 Quadratmeter großen Wohnung, für die sie eine Kaltmiete von 20 Euro je Quadratmeter bezahlen. Die ortsübliche Vergleichsmiete liegt laut Mietspiegel allerdings bei lediglich 13,78 Euro. Wie die Mietpreisbremse besagt, dürfe die Miete lediglich um zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen. Die Kläger hatten argumentiert, dass der Vermieter demzufolge lediglich 1.516 Euro statt 2.000 verlangen dürfe. Zugleich hatten sie eingefordert, eine Auskunft darüber zu bekommen, wie hoch die Vormiete war, weil davon abhängig ist, ob die Mietpreisbremse greift.

Bei der Mietpreisbremse handelt es sich um ein Bundesgesetz, das jedoch von den Bundesländern umgesetzt werden muss. Die Landesregierungen können fünf Jahre lang Gebiete bestimmen, in welchen sie den Wohnungsmarkt für angespannt hält. Das Bundesgesetz sieht dafür eine Begründung vor, aus der sich ergeben muss, warum im Einzelfall der Wohnungsmarkt angespannt ist. Dass das Urteil abgewiesen wurde, begründete das Gericht damit, dass die bayerische Verordnung diese Vorgabe bezüglich München nicht erfülle. „Welche Tatsachen für München als dem größten und wichtigsten Mietmarkt Bayerns in die Bewertung der Landesregierung eingeflossen sind, lässt sich der Verordnungsbegründung nicht entnehmen“, so der zuständige Richter mit einem Verweis auf einen Entscheid des Bayerischen Verfassungsgerichtshof, welche diese Mängel im April ebenso bemängelt hatte. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig, die Kläger haben einen Monat Zeit, um in Berufung zu gehen.

Mieterverein fordert Rechtssicherheit

Beraten wurden die beiden Kläger durch den Mieterverein München, der bereits angekündigt hatte, in die nächste Instanz gehen zu wollen. „Da muss sehr schnell Rechtssicherheit her“, so die Vorsitzende Beatrix Zurek. „Es muss für alle klar sein, ob die Mietpreisbremse gilt oder nicht“. Falls das Urteil bestand habe, müsse der Freistaat die fehlerhafte Begründung schnellstmöglich korrigieren. Dies ist laut Auskunft des Justizministeriums bereits in Arbeit, weil die Neufassung bereits nach der Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes beschlossen worden sei. Die neue Mieterschutzverordnung, durch die mögliche Rechtsunsicherheiten künftig vermieden werden sollten, soll noch im Juli 2017 erlassen werden.

Juni 2017


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