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Haushaltsnahe Dienstleistungskosten und die Betriebskostenabrechnung

Grundsätzlich muss eine Betriebskostenabrechnung durch den Vermieter so gestellt sein, dass für den Mieter die haushaltsnahen Dienstleistungen, die gemäß Paragraph 35a EStG abgerechnet werden können, ersichtlich sind. Der Vermieter ist allerdings nicht dazu verpflichtet, eine gesonderte Bescheinigung auszustellen.

Der Hintergrund: Ein Streit zwischen Vermieter und Mieter

Bezüglich der haushaltsnahen Dienstleistungen kam es zu einem Rechtsstreit zwischen einem Vermieter und einem Mieter. So hatte der Vermieter in der Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2014 auch Kosten für Schmutz- und Frischwasser sowie weitere Kosten abgerechnet. Allerdings war nicht aufgeschlüsselt, wie hoch in den jeweiligen Positionen der Anteil an Dienstleistungen war. In den entsprechenden Formvorlagen ist allerdings auch ein Passus enthalten, wonach der Vermieter zu den sogenannten „haushaltsnahen Aufwendungen“ im steuerlichen Sinn keinen Nachweis erbringen muss.

Der Mieter hingegen hatte argumentiert, dass er gemäß Paragraph 35a EStG eine Rechnung brauche, welche auf die haushaltsnahen Dienstleistungen bezogen ist, damit er in den Genuss entsprechender Steuervergünstigungen kommt. Die Rechnung, die er erhalten habe, würde nicht ausreichen, weil hier die haushaltsnahen Dienstleistungen als eigener Punkt ausgewiesen worden seien.

Die Entscheidung: Die Kosten müssen durch den Vermieter aufgeschlüsselt werden

Grundsätzlich ist der Vermieter dazu verpflichtet, in den Genuss der Steuervorteile laut Paragraph 35a EStG zu gelangen. Zwar ist es nicht notwendig, dass er über die haushaltsnahen Dienstleistungen eine eigene Bescheinigung ausstellt oder die verschiedenen Betriebskosten ausdrücklich unter dieser Rubrik einordnet. Jedoch muss die Rechnung so gestaltet sein, dass der Mieter jene Beträge ermitteln kann, welche für haushaltsnahe Dienstleistungen erbracht wurden. Die Pauschalrechnungen müssen also aufgeschlüsselt und der Dienstleistungsanteil aufgeschlüsselt werden.

Für den Mieter sei es nämlich nicht zumutbar, dass er im Rahmen der Belegeinsicht die einzelnen Rechnungen selbst zusammenstellt und zuordnet. Dies gilt als Aufgabe des Vermieters, der auch nur einen zusätzlichen Aufwand hat, wenn er die Abrechnung der Betriebskosten von anderer Seite erstellen lässt und die Erläuterungen zur Abrechnung mit aufgenommen werden. Dafür kann der Vermieter aber auch keine eigene Vergütung verlangen, weil diese bereits durch die Miete abgegolten wird.

Sofern im Mietvertrag eine Klausel vermerkt ist, wonach durch den Vermieter kein Nachweis über haushaltsnahe Dienstleistung notwendig sei, werde der Mieter unangemessen benachteiligt, weshalb sie unwirksam sei. Dies entschied das Landgericht Berlin mit Urteil vom 18. Oktober 2017 (Aktenzeichen: 18 S 339/16)

November 2017


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