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Die Änderungen beim Bauen und Heizen für Bauherren und Mieter

Ab Januar 2018 ist das neue Bauvertragsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch ab, wodurch das bis dahin gültige Werkvertragsrecht abgelöst wird. Dadurch werden einige Änderungen wirksam. Beispielsweise muss eine verständliche Baubeschreibung erstellt werden, es sind eigene Berechnungen und Pläne erforderlich und die beauftragte Baufirma muss sogar ein konkretes Datum nennen, bis wann eine Immobilie fertiggestellt ist.

Erstmals ein Widerrufsrecht

Mit der aktuellen Änderung bekommen private Bauherren durch den Gesetzgeber erstmals ein Widerrufsrecht. Sie können somit Bauverträge innerhalb von einer Frist von 14 Tagen nach dem Vertragsschuss widerrufen. Der Bauunternehmer ist außerdem dazu verpflichtet, die Kunden über diese Rechtslage aufzuklären. Befindet sich im entsprechenden Vertrag keine derartige Klausel, kann der Bauherr den Vertrag sogar bis zu zwölf Monate nach dem Abschluss widerrufen.

Der Bauherren-Schutzbund (BSB) sieht dies als eine äußerst wichtige Verbesserung. „Die neue Regelung bedeutet einen Meilenstein für den Verbraucherschutz“, sagt Florian Becker, Geschäftsführer beim BSB. Und weiter: „Der private Bauherr wird so vor fragwürdigen Rabattangeboten mit begrenzter Laufzeit und vor eigenen übereilten Entscheidungen geschützt.“

Die genaue Baubeschreibung

In der Vergangenheit war bislang nicht in jedem Fall eindeutig geklärt, was wie gebaut wird. Jedoch muss durch die Reform des Bauvertragsrechts und den damit verbundenen Änderungen in der kaufrechtlichen Mängelhaftung den Bauherren eine präzise Baubeschreibung ausgehändigt werden. Diese muss frühzeitig ausgehändigt werden, bevor die Unterschrift unter den Vertrag gesetzt wird.

Sämtliche angebotenen Leistungen müssen in der Baubeschreibung in ihrem Umfang angegeben sein. Dazu gehören neben den Gebäudedaten auch detaillierte Pläne zu den Räumen und Flächen, die Grundrisse sowie eine Beschreibung darüber, wie alle wesentlichen Gewerke baulich konstruiert werden. Des Weiteren müssen in der Baubeschreibung Angaben zum Schallschutz- und Energiestandard gemacht werden.

Auch wenn das Niveau der Leistungen in der Baubeschreibung nur unklar erwähnt wird, sieht die Verbraucherzentrale Brandenburg erhebliche Vorteile für die Bauherren. Denn: „Die Baubeschreibung ermöglicht Bauherren noch vor Abschluss des Vertrages, Angebote besser miteinander zu vergleichen“, wie Marlies Hopf von der Brandenburger Verbraucherzentrale sagt.

Denn durch die Baubeschreibung erhalte der Bauherr eine Bestätigung, dass die Bedingungen für eine Förderung eingehalten werden, er könne nachweisen, dass alle gültigen Vorschriften eingehalten wurden und er könne auf Grundlage der Baubeschreibung auch einen Kredit beantragen.

Die Bauzeit und der Schadenersatz

Wurde in der Vergangenheit in einem Bauvertrag eine Bauzeit genannt, handelte es sich dabei um eine freiwillige Angabe, so der BSB. Ab Januar 2018 muss die Bauzeit hingegen verbindlich im Bauvertrag festgehalten werden. Sollte noch kein Termin feststehen, muss stattdessen festgehalten sein, wie lange die Baumaßnahme dauert. Diese Angabe ist insofern wichtig, weil die Bauherren dadurch die Kündigung ihrer Wohnung, den Umzug und auch die Finanzierung besser planen können. Hält sich ein Bauunternehmen nicht an den Termin, muss es Schadenersatz leisten. Alle weiteren Kosten, die einem Bauherrn also durch einen verspäteten Umzug entstehen, kann er direkt an den Bauunternehmer weiterreichen.

Die Abschlagszahlungen

Maximal 90 Prozent der gesamten Vergütung, die vorab vereinbart wurde, darf von den Firmen künftig als Abschlagszahlung gefordert werden. Der Restbetrag wird hingegen erst fällig, wenn der Bau abgenommen ist. Für den Bauherren-Schutzbund stellt das eine Minderung des Überzahlungsrisikos dar.

Jedoch haben Bauherren nun nicht mehr die Möglichkeit, bei wesentlichen Mängeln, die sie an der jeweiligen Leistung feststellen, die Abschlagszahlungen komplett zu verweigert. „Allen Bauherren mutet der Reformgesetzgeber zu, für eine deutlich nicht vertragsmäßige Teilleistung grundsätzlich Abschläge zahlen zu müssen“, erklären Vertreter des VPB. Grundsätzlich richtet sich der Abschlag nach dem Wert der Teilleistung. Ein angemessener Teil kann vom Bauherrn im Fall einer Mangelhaftigkeit einbehalten.

Die notwendigen Unterlagen

Jede Baufirma muss dem Bauherrn künftig Unterlagen übergeben, durch die er nachweisen kann, dass öffentlich-rechtliche Vorschriften eingehalten wurden. Neben den Genehmigungsplanungen gehören dazu auch die entsprechenden Nachweise zur Energieeinsparverordnung.

BSB-Geschäftsführer Becker erklärt dazu, dass damit eine Gesetzeslücke geschlossen werde. Denn: „Bis heute bestand häufig Uneinigkeit darüber, ob beziehungsweise welche Planungsunterlagen, bautechnischen Nachweise und Unternehmererklärungen dem Verbraucher ausgehändigt werden müssen.“ Bauherren hätten durch die neue Regelung die Möglichkeit, die Unterlagen des Bauunternehmens durch einen Sachverständigen prüfen zu lassen.

Die Heizung mit erneuerbaren Energien

Das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle hat das Programm „Heizen mit erneuerbaren Energien“ aufgelegt, durch welches neben Biomasseheizungen auch Wärmepumpenheizungen und Solaranlagen bezuschusst werden. In Bezug auf die Antragstellung gibt es allerdings eine Änderung: Künftig muss der Förderantrag gestellt werden, bevor mit der Baumaßnahme begonnen wird.

Januar 2018


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