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Die Jahresabrechnung: Wer ist zuständig, wenn der Hausverwalter wechselt?

Sind Immobilienbesitzer mit der Arbeit ihres Hausverwalters nicht zufrieden, steht in dieser Position oft ein Personalwechsel an. Allerdings kann das auch weitere Probleme mit sich bringen. Beispielsweise stellt sich die Frage, wer nach einem Wechsel des Hausverwalters die Jahresabrechnung für das laufende Jahr und das Vorjahr machen muss.

Dazu hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe jüngst ein Urteil gefällt, wonach der Hausverwalter dazu verpflichtet ist, die Abrechnung für das abgelaufene Jahr noch zu erstellen – ganz gleich, ob diese zum Zeitpunkt, an dem der Verwalter wechselt, fällig ist (Aktenzeichen VZR 89/17),

Darum ging es im konkreten Fall

Im konkreten Fall hat eine Wohnungseigentumsgemeinschaft am 21. Januar 2015 beschlossen, die bisherige Hausverwalterin mit sofortiger Wirkung abzuberufen. Zugleich wurde von den Eigentümern der Verwaltervertrag gekündigt. Nachdem die bisherige Hausverwalterin die Jahresabrechnung für 2014 nicht gemacht hatte, wurde neue Verwalterin von den Eigentümern damit beauftragt, die Abrechnung für 2014 zu erstellen, wofür die Verwalterin 800 Euro in Rechnung stellte. Daraufhin klagten die Eigentümer, weil sie diese Summe von der vorherigen Verwalterin als Schadensersatz haben wollten.

Der ehemalige Verwalter ist verantwortlich

Letztlich waren die Eigentümer der Wohnungen vor dem Bundesgerichtshof erfolgreich, denn die Richter hatten entschieden, dass die ehemalige Verwalterin die Kosten tragen muss. Auch wenn sie abberufen worden war, hätte sie die Abrechnung für das Jahr 2014 noch erstellen müssen. Der Grund: Die Erstellung der Abrechnung ist die Pflicht desjenigen Verwalters, der im Amt war, als die Abrechnungspflicht entstanden ist. Und dies ist grundsätzlich das Wirtschaftsjahr.

Wird der Verwalter zu einem späteren Zeitpunkt gewechselt, geht diese Pflicht nicht automatisch an diesen über, dabei ist es unerheblich, wann die Abrechnung fällig ist. Der abberufene Verwalter kann nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs auch keine zusätzliche Vergütung verlangen. Der Nachfolger ist lediglich für das laufende Jahr, in welchem der Wechsel erfolgt, verantwortlich. Nicht geklärt wurde jedoch die Frage, ob das Wirtschaftsjahr am letzten Tag des Jahres oder am ersten Tag des Folgejahres endet.

April 2018


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