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Der Klausel-Countdown: Wenn Immobilienkäufer die Zinsen zurückfordern können

Das Landgericht Ravensburg hatte am 21. September 2018 ein Urteil gesprochen, das viele Immobilien-Experten für eine Sensation halten. Denn eine ungültige Aufrechnungsklausel in Kreditverträgen macht es möglich, die Darlehen in ein zinsloses Darlehen umzuwandeln. In ihrem Urteil hatten die Richter das Recht auf einen Widerruf bestätigt, weil im Vertrag eine unwirksame Aufrechnungsklausel enthalten war. Dieses Urteil könnte aber auch zahlreiche andere Immobilienkäufer betreffen.

Denn bereits am 20. März 2018 hatte der Bundesgerichtshof in einem Urteil (Aktenzeichen XI ZR 309/16) festgestellt, dass Klauseln, in welchen Aufrechnungsmöglichkeiten zu Lasten der Kunden einer Bank eingeschränkt werden, unwirksam ist. Dazu sagt der Nürnberger Rechtsanwalt Dr. Markus Hofmann: „Der BGH stellte dabei ausdrücklich klar, dass eine solche Beschränkung den Verbraucher unangemessen benachteiligt und insbesondere die Ausübung des Widerrufrechts unnötig erschwert.“

Denn nahezu jede Bank hat in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen zumindest sinngemäß folgenden Passus: „Der Kunde kann Forderungen der Bank nur aufrechnen, wenn seine Forderungen unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.“ Das wiederum bedeute jedoch eine enorme Einschränkung der Aufrechnungsbefugnis des Kunden.

Erschwert wird der Widerruf vor allem, wenn dessen Wirksamkeit strittig ist. In diesem Fall braucht der Kunde eine Finanzierung für den vollen Darlehensbetrag sowie der bisher angefallenen Zinsen.

Wie das Landgericht Ravensburg festgestellt hat, könnte der Darlehensnehmer durch diese Klausel vom Widerruf abgehalten werden. Dieses Urteil wurde zwar bezüglich eines Verbraucherkredites gefällt, jedoch geht man davon aus, dass sich dieses auch auf Immobilienkredite übertragen lässt. Betroffen sind in erster Linie Darlehensnehmer, die zwischen 2010 und 2016 einen Vertrag geschlossen habe.

Dezember 2018


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