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Neue Bauordnung für Nordrhein-Westfalen

Seit dem 1. Januar 2019 gilt im bevölkerungsreichsten Bundesland Deutschlands eine geänderte Bauordnung. Ihm liegt das Gesetz zur Modernisierung des Bauordnungsrechts in Nordrhein-Westfalen zugrunde, das am 12. Juli 2018 im nordrhein-westfälischen Landtag beschlossen wurde.

Die Zielsetzung der neuen Bauordnung in NRW lässt sich in vier Bereiche einteilen:

Diese neue Bauordnung ist nun keineswegs nur etwas Kosmetik am bisher bestehenden Baurecht des Landes, sondern beinhaltet wirklich tiefgreifende Veränderungen. Gerade für NRW mit seinen fast 18 Millionen Einwohnern und einer Bevölkerungsdichte von 525 Menschen auf den Quadratkilometer erscheinen die neuen Verordnungen dringend notwendig. Nachfolgend nun die wichtigsten Änderungen für Bauherrinnen und Bauherren sowie Behörden und Ämter.

Abstandsflächen:

Ab sofort sind zwischen Wohn- und Gewerbegebäuden geringere Abstände möglich. Die Abstandsfläche für Wohngebäude reduziert sich von 0,8 h auf 0,4 h. In Gewerbe- und Industriegebieten senkt sich die Mindesttiefe der Abstände von 2,5 h auf 2,0 h ab. Für Wohngebäude bedeutet dies im Durchschnitt ein Gewinn an möglicher Wohnfläche von rund drei Metern zur Grundstücksgrenze hin, abhängig von der Berechnung der Wand- und Dachfläche.

Vollgeschosse und Staffelgeschosse

Bisher galt in NRW die Regelung, dass ein Vollgeschoss eine Mindesthöhe von 2,30 m besitzt, gemessen von der Oberkante des Fußbodens bis zur Oberkante des Fußbodens der darüber liegenden Decke. Ab jetzt werden die 2,30 m von der Oberkante des Fußbodens bis zur Unterkante der Decke gemessen. Diese Änderung zielt vor allem darauf ab, nachträgliche bauliche Veränderungen, wie etwa eine Wärmeisolierung der Decke, zu ermöglichen, ohne dabei die Mindesthöhe zu unterschreiten.

Auch in Bezug auf die Flächenregelung bei Vollgeschossen gibt es Änderungen. Über dem ersten oder untersten Vollgeschoss liegende Geschosse sind ab dem 1. Januar 2019 nur dann Vollgeschosse, wenn mindestens drei Viertel ihrer Grundfläche entsprechend der Fläche des darunter liegenden Geschosses eine Mindesthöhe von 2,30 m aufweisen.

Besitzt es weniger als drei Viertel der Grundfläche des unteren Geschosses mit einer Mindesthöhe von 2,30 m, ist es als Staffelgeschoss zu bezeichnen. Auch in Bezug auf Staffelgeschosse bestehen nun geänderte Bedingungen. Bisher mussten bei Staffelgeschossen die Außenwände zurückweichen, so wie es manchmal bei einem Penthouse zu sehen ist. Dieses zurückweichen der Außenwände ist nun keine Pflicht mehr. Diese Änderung erlaubt vor allem größere Planungsfreiheit bei der Nutzung der Grundflächen eines Geschosses.

Verfahrensänderung bei Bauanträgen

Statt wie bisher eine Woche, besitzt die Bauaufsichtsbehörde nun zwei Wochen Zeit, einen Bauantrag zu prüfen. Bestehen Einwände gegen den Bauantrag, so räumt die Bauaufsichtsbehörde eine Frist zur Behebung der angegebenen Mängel im Bauantrag von maximal zwei Monaten. Verstreicht diese Frist ohne Behebung durch den Antragsteller, gilt der Bauantrag als zurückgenommen.

Sind zur Erteilung der Genehmigung des Bauantrags weitere Dienststellen einzuschalten, so gilt hier, dass diese innerhalb der zwei Monate Einwände einbringen können. Erfolgen keine Einwände, so gilt der Bauantrag als erteilt. Eine explizite Genehmigung dieser weiteren Dienststellen, Behörden oder Ämter sind nicht notwendig.

Diese Verfahrensänderung soll gewährleisten, dass ein Bauantrag innerhalb von maximal zwei Monaten entweder genehmigt oder zurückgenommen ist. Zugleich wurde schon im Jahr 2018 die Digitalisierung von Baugenehmigungsverfahren vorangetrieben. Bisher lagen die Zeitspannen für das Genehmigungsverfahren in NRW zwischen drei Monaten und anderthalb Jahren.

Barrierefreiheit

Mehrfamilienhäuser, die ab dem 1. Januar 2019 in NRW gebaut werden, müssen Barrierefrei sein. Als Standard dient hierzu die technische Baubestimmung DIN 18040-2. Das ist innerhalb Deutschlands bisher ein Novum, aber auch eine Notwendigkeit. Immerhin steigt der Altersdurchschnitt der Menschen in der Bundesrepublik beständig an.

Ob jedoch die neuen Regelungen tatsächlich so umgesetzt werden, wie es vorgesehen ist oder durch zusätzliche Formulierungen eine Änderung erfahren, muss die Zeit zeigen.

Januar 2019


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