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Spanischer Immobilienmarkt – neues Hypothekengesetz

Das neu geregelte Hypothekengesetz sorgt bei Kreditnehmern in Spanien für gute Stimmung.

Spanien war vor allem nach der wirtschaftlichen Erholung Deutschlands in den Nachkriegsjahren zusammen mit Italien „das“ Ferientraumziel. Im späteren Verlauf der Wirtschaftswunderjahre überflügelte die iberische Halbinsel bezüglich ihrer Attraktivität alle anderen Länder und nicht wenige Bundesbürger festigten ihre Liebe zu Spanien mit dem Kauf einer Immobilie. Inzwischen hat das Land durch andere EU-Staaten zwar kräftig Konkurrenz bekommen, trotzdem wurden etwa im Jahr 2017 rund 4.750 Häuser und Wohnungen in Spanien von Deutschen erworben. Damit sind sie jedoch keineswegs Spitzenreiter. Trotz Brexitängsten sind es seit Jahrzehnten die Engländer, die den größten Anteil an Immobilien in Spanien durch Ausländer in den Händen halten, gefolgt von Frankreich und Deutschland auf dem dritten Platz.

In der Regel nimmt die ausländische Käufergruppe nur selten eine Hypothek in Spanien zum Erwerb der Immobilie auf, trotzdem werden immerhin 6,8 % aller Hypothekenkredite von einem Ausländer oder einer Ausländerin unterzeichnet. Darum ist es durchaus wichtig, auf die neuesten Änderungen im spanischen Hypothekengesetz hinzuweisen, die vor allem neu aufgenommene Hypothekendarlehen betreffen, denn aktuell besteht beim Kauf von Immobilien durch Ausländer in Spanien ein Aufwärtstrend, auch unter den Deutschen, die sich im Land der Tapas und des Sangria einen Zweit- oder Erstwohnsitz zulegen.

Änderungen im spanischen Hypothekengesetz

Bereits am 17. Juni 2019 sind die Änderungen in Kraft getreten. Erfreulich daran ist, dass alle Änderungen für die Kreditnehmer von Vorteil sind.

  1. Die sogenannten cláusulas suelo, Mindestzinsklauseln oder Bodenklauseln, sind mit Wirkung zum 17. Juni 2019 aus allen Hypothekenverträgen zu entfernen.

  2. Der Zeitpunkt, wann ein Kreditgeber bei ausbleibenden Ratenzahlungen eine Zwangsvollstreckung veranlassen darf, ändert sich von drei auf zwölf Monate beziehungsweise auf mindestens 3 % des Darlehensbetrages. Das ist deutlich großzügiger als etwa in Deutschland, in dem es bis zur Eröffnung der Zwangsvollstreckung rund sechs Monate dauert.

  3. Für Kreditnehmer besteht nun die Pflicht, zwei Notartermine wahrzunehmen. Der erste Termin erfolgt mindestens zehn Tage vor der Unterzeichnung des Hypothekenvertrages. In diesem Termin klärt der Notar den Kreditnehmer über die Bedingungen des Hypothekenvertrages auf und der Kreditnehmer hat die Möglichkeit, Fragen zum Vertrag zu stellen. Erst im zweiten Termin nach mindestens zehn Tagen Wartezeit erfolgt die notariell beglaubigte Unterzeichnung.

  4. Jedem Kredit- oder Darlehensnehmer muss eine Kopie des Hypothekenvertrages vom Kreditgeber mindestens zehn Tage vor der Unterzeichnung überreicht oder zugesandt werden.

  5. Bei einer vorzeitigen Ablösung des Hypothekendarlehens durch den Kreditnehmer werden die Kosten gesetzlich begrenzt und vor allem sehr deutlich reduziert. Die Vorfälligkeitsgebühren sind bei variablen Laufzeiten von drei Jahren auf 0,15 % und bei fünf Jahren Laufzeit auf 0,25 % abgesenkt. Noch erfreulicher ist die Änderung bei den Festhypotheken, bei denen es bisher keine Obergrenze für die Vorfälligkeitsentschädigung gab. Seit dem 17. Juni 2019 dürfen die Kreditgeber für die ersten zehn Jahre 2 % und für den Rest der Laufzeit maximal 1,5 % verlangen.

  6. Hypothekendarlehen dürfen nicht mehr mit anderen Finanzprodukten oder Dienstleistungen wie Lebensversicherungen, Kreditkarten oder Pensionsplänen verknüpft werden.

Zum Abschluss noch die Kosten, die auf Kreditnehmer und Kreditgeber nach dem neuen Gesetz zukommen:

Der Kreditnehmer zahlt:

Der Kreditgeber übernimmt:

Alles in allem eine sehr erfreuliche Entwicklung im Bereich der Hypothekendarlehen auf dem spanischen Immobilienmarkt. Was nun noch fehlt, ist die passende Immobilie, aber das dürfte das kleinere Problem sein im Land der Tapas und des Sangria.

August 2019


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