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Maklerkosten – ein Weihnachtsgeschenk für Hauskäufer

Bisher war es gängige Praxis, das Immobilienverkäufer die Maklerkosten dem Käufer aufhalsten. Zumindest im privaten Bereich ist damit nun Schluss.

Üblicherweise treten Gesetze am Jahresanfang oder zum Monatsbeginn in Kraft. Das neue Maklerrecht jedoch beginnt am 23.12.2020 zu wirken. Ist das etwa ein Weihnachtsgeschenk des Gesetzgebers an Erwerber von Immobilien? Nein, der Grund für das ungewöhnliche Datum einen Tag vor Heiligabend liegt an der Veröffentlichung der Gesetzesänderung im Bundesgesetzblatt. Die erfolgte am 23. Juni 2020. Da es sich um eine Gesetzesänderung und nicht um ein neues Gesetz handelt, ist das Veröffentlichungsdatum und die darauf folgende halbjährliche Karenzzeit entscheidend. Doch was beinhaltet die Gesetzesänderung zur Verteilung der Maklerkosten?

Zunächst einmal bezieht sich die Gesetzesänderung im BGB nur auf Wohnungen und Einfamilienhäuser und auch dann nur, wenn der oder die Käuferin ein Verbraucher ist, also kein Unternehmen beziehungsweise keine juristische Person (§ 656b).

Im Weiteren muss von nun an ein Maklervertrag, bezogen auf das jeweilige Objekt, in Textform vorliegen. Mündliche Vereinbarungen oder pauschale Gebührenlisten sind nicht mehr erlaubt. Textform bedeutet jedoch nicht Schriftform. Textform kann auch eine E-Mail sein. Bei der Schriftform ist eine Unterschrift der Parteien notwendig (§ 656a).

Was ändert sich?

  1. wird gemeinsam vereinbart, dass beide Parteien an den Makler eine Provision (Maklerlohn) bezahlen, so muss diese für Käufer und Verkäufer gleich hoch sein.

  2. Ein Makler kann nicht für eine Partie unentgeltlich arbeiten und von der anderen Partei einen Maklerlohn verlangen. Entweder er oder sie arbeitet für beide Seiten unentgeltlich oder für einen jeweils gleich hohen Betrag.

  3. wurde der oder die Maklerin nur von einer Seite beauftragt, können die Kosten für den Maklerlohn nur zur Hälfte der anderen Partei auferlegt werden. Dabei muss derjenige, der den Makler beauftragte, nachweisen, dass er oder sie den anteiligen Maklerlohn bezahlte. Erst dann muss die andere Partei den anteiligen Maklerlohn begleichen.

Die Gesetzesänderung dient eigentlich dem Verbraucherschutz und ist fraglos gut gemeint, nur ob sie gut gemacht ist, steht auf einem anderen Blatt. So ist der wohl größte Haken darin, das für die Erbringung des Nachweises lediglich ein Kontoauszug genügt, auf dem der fällige Betrag als überwiesen angegeben ist.

Es soll ja nicht pauschal böses unterstellt werden, aber gerade im Segment der Bauträger und Generalunternehmer, die ganze Siedlungen aus Einfamilienhäusern auf die grüne Wiese stellen und zum Verkauf anbieten, besitzt der Makler eine große Bedeutung bezüglich des Verkaufs. Hier ist die Verzahnung zwischen Bauträger und Makler oft so eng, dass illegale Nebenabreden durchaus vorstellbar sind, etwa die, das nach der Überweisung des anteiligen Maklerlohns und Beweiserbringung einfach eine Rücküberweisung erfolgt. Der benachteiligte Käufer oder die Käuferin hat kaum eine Chance, dies aufzudecken oder auch nur zu bemerken. Allerdings kann es hin und her gedreht werden, es gibt kaum eine Lösung, die zu 100 % Sicherheit verspricht, auch nicht die, bei der derjenige die Maklerkosten trägt, der den Makler beauftragte. Ein Verkäufer wird die Maklerkosten auf den Kaufpreis aufschlagen und ein Käufer? Nun, der oder die müssen in den sauren Apfel beißen und hoffen, dass sich die Maklerkosten dadurch bezahlt machen, das durch den Makler das passende Traumhaus oder die Wohnung gefunden wird.

Dezember 2020


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