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Dezember 2011/04

Mieter oder Vermieter: Wer muss den Schnee räumen?

Jedes Jahr im Winter steht für Immobilieneigentümer und Mieter wieder eine unliebsame Aufgabe an: das Räumen von Schnee. Die Gesetze in Deutschland schreiben vor, dass die öffentlichen Gehwege an und vor Gebäuden bei Schneefällen umgehend so geräumt werden müssen, dass sich kein Passant verletzen kann.

Bei Immobilieneigentümern ist die Sachlage also klar: sie müssen den Schnee selbst beseitigen oder einen Dienstleister beauftragen, der sich dieser Sache annimmt. Doch wie sieht es bei gemieteten Immobilien bzw. Mietwohnungen aus? Ist hier der Mieter für die Schneebeseitigung verantwortlich, oder entfällt diese Aufgabe auf den Vermieter? Und falls es doch einmal zu einem Schaden kommt: Wer haftet dann?

Grundsätzlich gestaltet sich die Rechtslage wie folgt: Der Vermieter ist dazu verpflichtet, Bürgersteige, Fußwege und alle Grundstückszufahrten bei Schnee und/oder Glatteis so zu räumen, dass keine Gefahr mehr für Passanten besteht.

Es gibt jedoch einen Weg für den Vermieter, diese lästige Aufgabe auf seinen Mieter abzuwälzen. Sofern im Mietvertrag eine entsprechende Klausel aufgeführt ist, die dem Mieter das Räumen von Schnee und Streuen der Gehwege auferlegt, muss dieser seine Aufgabe erfüllen. Dazu existieren in den einschlägigen Gesetzen feste Uhrzeiten, in denen unverzüglich nach einem Schneefall oder dem Auftreten von Glatteis mit den Gegenmaßnahmen begonnen werden muss. Ob allerdings ein alleiniger Eintrag in der Hausordnung ebenfalls ausreicht, um dem Mieter zum Schneeschippen zu verpflichten, konnte bislang noch nicht abschließend geklärt werden. Die Gerichte sind hier höchst unterschiedlicher Meinung.

Doch mit Einfügen einer solchen Klausel in den Mietvertrag ist der Vermieter noch nicht fein raus. Ihm obliegt weiterhin die Aufgabe, die Tätigkeiten des Mieters in regelmäßigen Abständen zu überwachen. Kommt er seiner Pflicht nicht nach, kann er einen Dienstleister mit den Arbeiten beauftragen und die Kosten für dessen Einsatz anschießend dem Mieter in Rechnung stellen. Weiterhin wird gefordert, dass der Vermieter seinem Mieter einen klar gegliederten Zeitplan für die Winterarbeiten übergibt, aus dem dieser die geforderten Zeiten für die Arbeiten ersehen kann.

Mieter, die keine solche Klausel in ihrem Mietvertrag vorfinden bzw. keinen Zeitplan ausgehändigt bekommen haben, sind also fein raus. Sie können von ihrem Vermieter einen regelmäßigen Räum- und Streudienst verlangen – zu ihrer eigenen Sicherheit und für die Passanten.


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