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Oktober 2011/08

Mietrecht: Kann der Vermieter protestieren, wenn die Anzahl der Mieter steigt?

Es ist ein schwieriges Thema: Wer kann schon bei seinem Einzug in eine Mietwohnung oder ein Haus genau voraussagen, wie sich seine Lebenssituation in den nächsten Jahren gestaltet? Wer beispielsweise als Single in eine Wohnung einzieht und kurz darauf einen Partner kennen lernt, bei dem kann schnell die Situation entstehen, dass der neue Partner mit in seine Wohnung einziehen möchte. Wenn dann nach einigen Monaten vielleicht sogar noch Nachwuchs ansteht, lebt plötzlich die dreifache Anzahl an Mietern in der gleichen Mietwohnung.

Nun stellt sich die Frage, inwieweit der Vermieter ein Mitspracherecht bei einer solchen Vergrößerung der Mieterzahl hat. Um diese Frage zu klären, gibt der Deutsche Mieterbund entsprechende Tipps und Ratschläge.

Zunächst einmal gilt: Wenn sich Nachwuchs ankündigt, muss man seinen Vermieter diesbezüglich nicht um Erlaubnis fragen. Der Vermieter darf also nicht verbieten, dass ein Kind zukünftig mit im Mietobjekt lebt. Gleiches gilt, wenn ein Ehepartner mit in die Mietwohnung einziehen soll. Auch in diesem Fall muss der Vermieter von Gesetzes wegen nicht zwingend nach seinem Einverständnis gefragt werden, die guten Sitten gebieten es jedoch, diesen möglichst zeitnah über die Änderung zu informieren.

Etwas schwieriger wird es allerdings, wenn nicht verheiratete Lebenspartner zusammenziehen möchten, oder auch dann, wenn Geschwister, Elternteile oder Großeltern mit in die Mietwohnung aufgenommen werden sollen. In diesem Fall stellt sich die gesetzliche Lage so dar, dass der Mieter sehr wohl vorab um Erlaubnis gefragt werden muss. Es spielt dabei keine Rolle, ob es sich bei den Personen, die zukünftig mit im Mietobjekt leben sollen, um Verwandte, Freunde, Bekannte oder auch andere Personen wie beispielsweise Haushaltsangestellte, Au Pairs oder Ähnliches handelt.

Das Gesetz besagt aber andererseits auch, dass ein Vermieter nur aus sehr starken, berechtigten Gründen eine Erlaubnis zum Einzug weiterer Personen in die Mietwohnung verweigern kann. Jedoch gibt es immer wieder Streit um eine sogenannte Überbelegung der Mietsache. Hier gibt es keine klare Regelung, wann eine Wohnung als überbelegt gilt. So haben beispielsweise Gerichte in der Vergangenheit entschieden, dass sechs Personen auf einer Wohnfläche von 30 m² nicht als Überbelegung zu werten ist.


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