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Mai 2011/04

BGH-Urteil: Erstattungsansprüche für Renovierungsarbeiten müssen innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden (BGH VIII ZR 195/10)

Viele Mieter kennen das Problem: in ihren Mietverträgen sind Klauseln enthalten, die bei Auszug aus der Wohnung diverse Schönheitsreparaturen und Renovierungsarbeiten fordern. Dazu gehören beispielsweise das Tapezieren der Wände, Streichen von Decken und Heizkörpern und vieles mehr. Zahlreiche Gerichtsurteile in den letzten Jahren haben jedoch gezeigt, dass diese Klauseln oftmals unwirksam sind. In solchen Fällen muss dann der Vermieter die Kosten für die veranschlagten Renovierungsarbeiten übernehmen.

Nun verhält es sich aber oftmals so, dass Mieter erst im Nachhinein von der Unrechtmäßigkeit entsprechenden Klauseln erfahren. In diesen Fällen sind die Renovierungsarbeiten aber meist schon komplett geleistet. Rechtlich steht dem Mieter zu, die entstandenen Renovierungskosten von seinem Vermieter zurückzufordern. Allerdings stellt sich hierbei die Frage, in welchem Zeitraum dies möglich ist.

In einem aktuellen Urteil (BGH VIII ZR 195/10) entschied der Bundesgerichtshof nun, dass die Erstattungsansprüche an den Vermieter innerhalb von sechs Monaten nach Auszug aus der Wohnung geltend gemacht werden müssen. Nach Verstreichen dieses Zeitraums verjähren sie schließlich. Mietern ist daher angeraten, sich möglichst frühzeitig mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang die von ihnen zu verrichtenden Renovierungs- und Reparaturmaßnahmen vom Vermieter getragen werden müssen. Ergibt sich der Fall, dass Kosten zu Unrecht übernommen wurden, sollten diese so schnell wie möglich nach den Auszug beim Vermieter geltend gemacht werden.

Die Unkenntnis seitens der Mieter ist in diesem Bereich allerdings immer noch sehr groß. Während der Bundesverband deutscher Wohnungs- und Immobilienunternehmen und der Eigentümerverband Haus und Grund das neue Urteil des Bundesgerichtshofs erwartungsgemäß begrüßten, kommt von Seiten des Deutschen Mieterbundes deutliche Kritik. Zunächst wird die schlechte Informationspolitik kritisiert. So erfahren laut dem Deutschen Mieterbund viele Mieter erst nach Verstreichen des Sechs-Monats-Zeitraums von ihren Ansprüchen zur Erstattung der Renovierungskosten. Der Zeitraum sei daher viel zu knapp bemessen.

Der Deutsche Mieterbund führt weiter an, dass im allgemeinen Wirtschaftsleben Ansprüche aus einer sogenannten „ungerechtfertigten Bereicherung“ laut Gesetz erst nach drei Jahren verjähren. Hinzu kommt, dass die Verjährungsfrist erst dann beginnt, wenn der Geschädigte von seinen Ersatzansprüchen erfährt. Mit der durch den BGH festgelegten Regelung ist der Deutsche Mieterbund daher grundsätzlich nicht einverstanden.


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