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Urteil des Amtsgericht Stuttgart (Az: 37 C 5953/15): Mieter darf auf einem offenen Kfz-Einstellplatz nur Fahrzeuge und Zubehör abstellen

Gerade in den Städten und in dicht bewohnten Ballungsgebieten in Deutschland ist nicht nur Wohnraum, sondern auch Lagerraum knapp bemessen. Moderne Mietshäuser bringen, wenn überhaupt, meist nur noch einen winzigen Kellerraum mit, andere Abstellflächen gibt es i. d. R. nicht.

Da kommt mancher Mieter auf unkonventionelle Ideen. Warum z. B. nicht einfach einen ungenutzten und trotzdem im Mietvertrag enthaltenen Kfz-Einstellplatz als Lagerraum nutzen? Das Auto kann man schließlich auch auf der Straße parken!

Doch ist eine solche zweckfremde Nutzung rechtlich überhaupt zulässig? Viele Mieter sind der Meinung, dass das, was sie gemietet haben und wofür sie jeden Monat Geld bezahlen, auch frei von ihnen verwendet werden kann, egal in welcher Art und Weise. Dass dem nicht so ist, zeigt jetzt ein Urteil des Amtsgerichts Stuttgart, in dem es um eben diese zweckfremde Nutzung von Parkraum ging. Hier die genauen Details des Verfahrens:

Kläger war der Besitzer und Vermieter einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus, zu dem auch entsprechende Einstellplätze für Kraftfahrzeuge, Fahrräder etc. in einer Tiefgarage gehören. Der Mieter - in diesem Verfahren der Beklagte - hatte zusätzlich zu seiner Wohnung einen solchen, offenen Einstellplatz in der Tiefgarage angemietet. Dort wurden von ihm jedoch keine Fahrzeuge, sondern Getränkekisten gelagert. Dies hielt der Vermieter für unzulässig und mahnte den Mieter ab. Dieser kümmerte sich nicht um die Angelegenheit, so dass der Vermieter in der Folge auf Unterlassung klagte.

Das Gericht folgte den Ausführungen des Vermieters und stellte fest, dass diesem ein Anspruch auf Unterlassung zustehe. Der Mieter habe durch die Lagerung der Getränkekisten den vom Vermieter angemieteten Parkplatz vertragswidrig genutzt. Zwar sei im Mietvertrag zu diesem Sachverhalt keine Regelung getroffen worden, im Wortlaut des Vertrages sei jedoch ein Einstellplatz vermietet worden, was impliziere, dass dort ausschließlich Fahrzeuge und entsprechendes Zubehör gelagert werden dürfe. Da der Einstellplatz in der Tiefgarage eine offene Bauweise besitzt, unterscheide er sich laut Meinung des Gerichts ganz deutlich von einer abgeschlossenen Garage, in der auch Gegenstände anderer Art gelagert werden könnten.

In diesem Zusammenhang, so das Gericht weiter, habe der Vermieter ein berechtigtes Interesse an der Vermeidung von Brandgefahren in der Tiefgarage, was durch die Lagerung von artfremden Gegenständen nicht zu gewährleisten sei - unabhängig davon, dass es sich im hier vorliegenden Fall um Mineralwasserkästen gehandelt habe. Zudem gehe von der artfremden Lagerung u. U. eine negative Vorbildfunktion für andere Mieter aus, die aus feuerpolizeilichen Gründen durch die Vermieterin nicht geduldet werden müsse. Der Mieter muss also seine Getränkekisten entfernen und darf zukünftig nur noch Fahrzeuge und geeignetes Zubehör in der Tiefgarage abstellen.


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