Immobilien Bewertung - Finanzierung - Kauf

Immobilien: Suche - Bewertung - Finanzierung - Kauf

Juli 2011/03

BGH-Urteil zu den Kosten für die Müllentsorgung

Kaum ein anderes Thema wird so kontrovers diskutiert und sorgt in solch regelmäßigen Abständen für juristische Auseinandersetzungen zwischen Mietern und Vermietern, wie die Nebenkosten. Dass diese den letzten Jahren kontinuierlich gestiegen sind, ist mittlerweile kein Geheimnis mehr. Doch wie verhält es sich, wenn nach Meinung eines Mieters die eigenen Nebenkosten weit über dem ortsüblichen Durchschnitt, festgelegt durch den Betriebskostenspiegel des Mieterbundes, liegen?

Genau ein solcher Fall wurde kürzlich vor dem Bundesgerichtshof verhandelt (Az. VIII ZR 340/10). Hierbei ging es um einen Vermieter, der nachträglich von seinem Mieter einen Betrag von 525 Euro für die Müllentsorgung forderte. Trotz der tatsächlichen Menge an Müll, mit deren Entsorgung der Mieter für solche Kasten gesorgt hatte, wollte dieser nur ein Drittel des Betrages zahlen. Seine Begründung: Nach einem Blick in den Betriebskostenspiegel für Deutschland des Mieterbundes habe sich gezeigt, dass die Müllentsorgung grundsätzlich nur ein Drittel der aufgelaufenen Forderung kosten dürfe.

Aus diesem Grund war der Mieter nicht bereit, die geforderte Summe zu bezahlen und kürzte seine Mietzahlungen entsprechend. Der Vermieter wollte das nicht hinnehmen und reichte Klage ein. Die daraufhin geführten Prozesse gingen schließlich bis zum Bundesgerichtshof, welcher dann ein abschließendes Urteil sprach, dass zugunsten des Vermieters ausfiel.

Der Mieter führte vor Gericht das so genannte Wirtschaftlichkeitsgebot auf, an das sich der Vermieter zu halten habe. Dieser gab jedoch an, sich daran gehalten zu haben und grundsätzlich nichts dafür zu können, wenn der Mieter solche Mengen an Müll anhäuft. Die Richter gaben seinen Ausführungen schließlich Recht.

Sie stellten fest, dass es grundsätzlich dem Mieter obliegt, dem Vermieter eine Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots nachzuweisen. Weiterhin habe der Betriebskostenspiegel des Mieterbundes lediglich eine grob richtungsweisende Funktion, im Einzelfall könne man sich nicht darauf berufen, um beispielsweise Entsorgungskosten einzusparen.

Der Mieter habe lediglich die tatsächlich entstandenen Entsorgungskosten für den durch den Mieter angehäuften Müll an diesen weitergereicht, und das sei absolut legitim, stellten die obersten Richter fest. Insbesondere liegt es am Mieter, die einzelnen Müllsorten sauber zu trennen, damit die Entsorgungskosten so gering wie möglich gehalten werden können. Dies sei im vorliegenden Fall aber nicht geschehen.


Weitere Meldungen in den Archiven:
2010/2011, 2012, 2013-2014, 2015, 2016, 2017, 2018, 2019, 2020-2023,
Immobilien News ab 2024


[ © Das Copyright liegt bei www.immobilien-bewertung-finanzierung.de | Immobilien: Informationen zu Kauf, Bewertung und (Bau)Finanzierung von Immobilien]

nach oben | Home | Sitemap | Impressum & Kontakt
©: www.immobilien-bewertung-finanzierung.de

© www.immobilien-bewertung-finanzierung.de