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Juni 2012/02

BGH-Urteil: Mieter müssen nicht für Modernisierungen durch den Vermieter zahlen

Es ist inzwischen relativ selten geworden, dass der Bundesgerichtshof Urteile fällt, die die Rechte des Mieters stärken. Ab und zu kommt es jedoch noch dazu. Wie kürzlich: Der BGH entschied, dass, sobald ein Vermieter einer Modernisierung zugestimmt hat, bei der der Mieter Arbeit und Kosten übernimmt, dieser Mieter nicht mehr dazu verpflichtet ist, späteren Modernisierungen durch den Vermieter zuzustimmen und die Kosten dafür zu tragen.

Im Klartext: Wer als Mieter einmal mit Zustimmung seines Vermieters selbst modernisiert, kann in der Zukunft vom Vermieter nicht mehr dazu verdonnert werden, die Kosten weiterer Modernisierungsmaßnahmen zu tragen. Dies gilt zumindest dann, wenn die Modernisierungsmaßnahmen den gleichen Zweck verfolgen.

Das Urteil fiel in einem Prozess, bei dem ein Mieter gegen Abstandszahlung die Gasheizung seines Vormieters übernommen hatte. Der Vormieter hatte die ursprünglichen Kohleöfen eigenständig gegen diese Gasheizung ausgetauscht, wobei der Vermieter dieser Änderung zugestimmt hatte.

Kurz darauf ließ der Vermieter jedoch in das komplette Haus eine neue Zentralheizung einbauen und wollte die anteiligen Kosten auf den Mieter umlegen. Dieser erklärte sich dazu nicht bereit, obwohl es lediglich um einen Betrag von rund 20.- Euro im Monat ging. Die nachfolgende Klage des Vermieters ging durch alle Instanzen und landete schließlich beim BGH.

Der Vermieter berief sich auf den Grundsatz, dass Mieter die Kosten für Modernisierungen, die den Wohnwert der Immobilie steigern bzw. zu Energieeinsparungen führen, mitzutragen haben.

Die ist zwar grundsätzlich richtig, allerdings entschied der BGH in diesem Fall, dass dem Mieter keine finanzielle Doppelbelastung auferlegt werden kann. Da er schon den Abstand für die vom Vormieter modernisierte Heizung geleistet hatte, dürfen ihm nicht auch noch die Kosten der erneuten Modernisierung der Heizungsanlage durch den Vermieter auferlegt werden. Da die neue Heizung außerdem nicht zu einer erheblichen Energieeinsparung führe, werde der Wohnwert nicht in einem Maße gesteigert, das die Umlegung der Kosten auf den Mieter rechtfertige.


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