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Achtung Mieter: Mieterhöhungen nach Wechsel des Vermieters sind in den meisten Fällen nicht rechtens

Im Falle eines Vermieterwechsels – z. B. beim Verkauf der Immobilie – stellen sich für viele Mieter diverse Veränderungen ein. Dabei geht auch immer die Angst vor einer Mieterhöhung um, insbesondere bei Mietern, die bereits lange im betreffenden Mietverhältnis stehen. Doch ist eine solche Mieterhöhung überhaupt erlaubt? Und, wenn ja, unter welchen Umständen?

Aufgrund der niedrigen Kreditzinsen wechseln derzeit viele Immobilien als Kapitalanlagen den Besitzer, oft handelt es sich hierbei um bereits vermietete Objekte. Käufer und damit Neu-Vermieter reiben sich dann oft die Hände und möchten möglichst schnell nach dem Kauf die Mieten erhöhen. Dass dies nur in den wenigsten Fällen möglich ist, entzieht sich der Kenntnis vieler Eigentümer.

Grundsätzlich gilt: Der neue Eigentümer des Objekts übernimmt alle Rechte und Pflichten des Voreigentümers. Das gilt natürlich auch für die Mietverträge. Kein Mieter muss sich damit abfinden, nach der Veräußerung des Wohnobjekts einen neuen Mietvertrag unterschreiben zu müssen. Somit gelten auch für das Thema Mieterhöhungen die gleichen Voraussetzungen und Bedingungen wie beim alten Vermieter. Auch die Kündigungsfristen dürfen nicht verändert werden.

Für neue Vermieter heißt es also: Sogenannte Mietanpassungen (Im Klartext: Mieterhöhungen) dürfen nur nach den gesetzlichen Bestimmungen vorgenommen werden. Diese legen diesbezüglich ganz klare Grenzen fest und regeln zudem, welche Preisanpassungen beispielsweise nach umfangreichen Sanierungsarbeiten durchgeführt werden dürfen. Solche Arbeiten sind jedoch zuvor mit dem Mieter abzustimmen – er muss sie nicht in dem vom Vermieter gewünschten Umfang akzeptieren.

Ein weiteres Problem betrifft die Zahlung der Mieten. Hier raten Mietervereine, die bestehenden monatlichen Mietzahlungen nicht von sich aus auf einen vermeintlich neuen Vermieter umzustellen, sondern abzuwarten, bis dieser seine Berechtigung nachgewiesen hat. Dies kann beispielsweise durch die Vorlage eines Grundbuchauszugs geschehen, aber auch durch ein entsprechendes Schreiben des alten Haus- oder Wohnungseigentümers. Kommt einzig der neue Vermieter mit seiner Bankverbindung auf den Mieter zu, sollte dieser zunächst mit der Hausverwaltung oder dem alten Besitzer Rücksprache halten, bevor er die Mietzahlungen umstellt.

Generell gilt: Ein persönliches Gespräch mit dem neuen Vermieter ist in den meisten Fällen die beste Lösung. Hier können alle Details abgeklärt werden. Seriöse Vermieter bieten ihren Neu-Mietern einen diesbezüglichen Termin von sich aus an.

Februar 2016


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