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Wohn- & Gewerbeimmobilien: Sechs kaum bekannte Kündigungsmöglichkeiten

Die Kündigung von Wohnraum oder Gewerbeimmobilien aufgrund von Eigenbedarf und Zahlungsverzug wird sicherlich jeder kennen. Was jedoch weit weniger bekannt ist: Dies sind längst nicht die einzigen Möglichkeiten, das Mietverhältnis ordentlich oder außerordentlich zu kündigen. Hier sechs weitere, kaum bekannte Sonderkündigungsmöglichkeiten:

  1. Verweigerte Untervermietung

    Sofern ein Vermieter seinem Mieter grundlos eine Untervermietung des Wohnraums verweigert, hat dieser das Recht, das Mietverhältnis zu kündigen. Dies gilt sowohl bei Wohn- als auch bei Gewerbeimmobilien.

  2. Nicht schriftlich geschlossene Mietverträge

    Wird ein Mietvertrag nicht schriftlich geschlossen, kann er von jeder Partei fristgerecht gekündigt werden - auch wenn nachträglich wesentliche Nebenabreden bzw. Erweiterungen vereinbart wurden. Ausnahme: Mietverträge mit einer Laufzeit von unter einem Jahr. Hier ist die Schriftform nicht zwingend vorgeschrieben.

  3. Kündigung nach Modernisierung und/oder Anpassung an die ortsübliche Vergleichsmiete

    Für privat genutzten Wohnraum gilt: Verlangt der Vermieter eine Mieterhöhung auf die ortsübliche Vergleichsmiete oder modernisiert den Wohnraum, so ergibt sich für den Mieter die Möglichkeit zur außerordentlichen Kündigung. Dies gilt bis zum Ablauf des zweiten Monats nach der entsprechenden Erklärung des Vermieters.

  4. Abgekürzte Fristen bei Werkmietwohnungen

    Bei sogenannten Werkmietwohnungen gelten abgekürzte Kündigungsfristen. So kann die Wohnung spätestens am dritten Werktag des Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden, wenn der Vermieter den Wohnraum für einen anderen Mitarbeiter benötigt. Dies gilt allerdings nur bei Mietverträgen für Werkwohnungen mit einer Dauer von weniger als zehn Jahren.

  5. Kündigung einer Einliegerwohnung

    Bei Einliegerwohnungen, die sich in einem vom Vermieter selbst bewohnte Gebäude mit maximal zwei Wohnungen befinden, kann der Vermieter mit einer um drei Monate verlängerten Frist kündigen.

  6. Kündigung bei durch Zwangsversteigerung erworben Immobilien

    Wird eine Immobilie durch Zwangsversteigerung erworben, so kann der Käufer bestehende Mietverhältnisse innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Frist kündigen. Dies gilt für Wohnimmobilien und auch für gewerblich genutzte Objekte.

Über die beschriebenen Fälle hinaus gibt es weitere Kündigungsmöglichkeiten für bestehende Mietverhältnisse, sowohl seitens des Mieters als auch des Vermieters. So besteht beispielsweise für Erben nach dem Tod des Mieters eine besondere Kündigungsmöglichkeit. Doch Achtung: Auch der Vermieter genießt in diesem Fall ein Sonderkündigungsrecht. Gleiches gilt, wenn der Mietvertrag in Form eines Haustürgeschäftes oder durch einen Fernabsatzvertrag abgeschlossen wurde. In diesen Fällen sind die Einzelheiten allerdings recht kompliziert und sollten mithilfe eines erfahrenen Rechtsanwaltes eruiert werden.

Wie man an den Ausführungen sieht, bestehen wesentlich mehr Möglichkeiten zur Kündigung von angemietetem Wohn- oder Gewerberaum, als viele Mieter und Vermieter annehmen. Hilfe bei derart gelagerten Fällen können sowohl Vermieterverbände als auch der Mieterschutzbund in Deutschland leisten.

März 2016


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