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Rechtstipps für Wohnungseigentümer zum Thema Markisen

Nach einem Winter, der in vielen Teilen Deutschlands nicht wirklich einer war, steht nun endlich der Frühling vor der Tür. Zumindest sind deutliche Minusgrade wohl nicht mehr zu erwarten.

Für Wohnungseigentümer bedeutet das aber auch: Wenn Sie sich in den letzten Jahren schon immer über störendes Sonnenlicht und Hitze geärgert haben, sollten Sie sich möglichst frühzeitig Gedanken darüber machen, einen passenden Sonnenschutz für den Sommer zu installieren.

Leider gibt es rund um das Thema Markisen in Eigentümergemeinschaften oft Streit. Daher kann es nicht schaden, über die wichtigsten rechtlichen Grundlagen zu diesem Thema informiert zu sein. Genau darum soll es hier gehen.

Um es gar nicht erst zu Streitigkeiten, bzw. zum Rechtsstreit mit den Nachbarn oder der Eigentümerschaft kommen zu lassen, ist es besonders wichtig, die Markise schon von vornherein sachgerecht anbringen zu lassen. Grade in größeren Städten, wo Gebäudekomplexe mit mehreren Parteien eng beieinander wohnen, kann es schnell mal passieren, dass eine falsch angebrachte Markise dem Nachbarn die Sonne raubt. Aus diesem Grund ist empfehlenswert, die Sache nicht selbst in die Hand zu nehmen, sondern einen Fachmann für Markisen in München, Hamburg, Berlin oder einer anderen Großstadt damit zu beauftragen.

Grundsätzlich gilt: In einer Teilungserklärung oder Gemeinschaftsordnung können Bestimmungen hinsichtlich der Anbringung von Markisen verankert werden. In diesem Fall sind die entsprechenden Regularien für alle Parteien bindend.

Ist ein grundsätzliches Markisenverbot möglich?

Zwar kann ein Markisenverbot in der Gemeinschaftsordnung verankert werden, allerdings gilt dieses dann nur so lange, wie die Nutzung der Terrasse bzw. des Balkons bei direkter Sonneneinstrahlung noch möglich ist. Sollte dies nicht der Fall sein, besteht ein Rechtsanspruch auf das Anbringen einer Markise.

Urteile bzgl. des Anbringens von Markisen

Es besteht seitens der Gerichte Einigkeit darüber, dass das Anbringen einer Markise eine bauliche Veränderung am Gebäude darstellt. Welche Konsequenzen diese bauliche Veränderung hat und ob sie einer Zustimmung bedarf, darüber sind sich die Gerichte allerdings uneinig, wie verschiedene Urteile in der Vergangenheit zeigen. Selbst ein- und dasselbe Gericht entscheidet mitunter verschieden, obwohl es die entsprechende Rechtsauffassung zuvor eindeutig festgelegt hatte.

Beispiel OLG Düsseldorf: Grundsätzlich, so das Gericht, sei das Anbringen einer Markise als bauliche Veränderung zu verstehen und bedürfte daher der Zustimmung aller anderen Miteigentümer. In einem konkreten Fall urteilten die Richter jedoch anders (siehe Az. 3 WX 191/89). Hier hatte der Wohnungseigentümer eine Markise gewählt, die sich in Form, Farbe und Größe so harmonisch in das Gesamtbild des Gebäudes einfügte, dass das Gericht keine Verpflichtung zum Einholen einer Erlaubnis sah.

Fazit: Die Gerichte sind sich in diesem Fall nicht einig. Daher ist es der sicherste Weg, vor dem Kauf und der Montage einer Markise zunächst die anderen Eigentümer um Zustimmung zu bitten. Fügt sich die Markise gut in das Gesamtbild ein, dürfte eine solche Erlaubnis reine Formsache sein. Und schließlich möchten wir doch alle, dass die Umgebung unserer Wohnung ein schönes Bild abgibt.

März 2016


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