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Nutzung und Abstellraum im Treppenhaus: was darf tatsächlich im Treppenhaus abgestellt werden?

Allzu oft stapeln sich in Mietshäusern vor den Eingangstüren der Wohnungen Schuhe und andere Gegenstände. So mancher Mieter geht sogar so weit, seinen Müll im Treppenhaus zwischenzulagern. Doch welche Gegenstände dürfen denn nun eigentlich im Treppenhaus abgestellt werden? Genau diese Frage sorgt oft für Streit zwischen den verschiedenen Mietparteien. Zwar existieren zahlreiche Gerichtsurteile zu diesem Thema, jedoch keine allgemeingültigen Regeln. Der Grund besteht darin, dass jeder Fall individuell betrachtet werden muss, beispielsweise ob das Treppenhaus besonders eng oder ein Fahrstuhl vorhanden ist.

Allgemein lässt sich nur sagen, dass der Mieter laut Paragraph 535 des Bürgerlichen Gesetzbuches dazu berechtigt ist, die Mietsache zu nutzen - und dazu gehört eben auch das Treppenhaus. Fraglich ist allerdings, inwieweit das Treppenhaus tatsächlich genutzt werden darf, also ob auch Gegenstände dort abgestellt werden dürfen.

Ein grundsätzliches Verbot ist nicht gestattet

Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes (Aktenzeichen V ZR 46706) ist es dem Vermieter nicht gestattet, das Abstellen von Rollatoren, Rollstühlen oder Kinderwagen generell zu verbieten, weshalb auch entsprechende Regelungen in der Hausordnung unwirksam sind. Die Begründung dafür findet sich in den Artikeln 3 und 6 des Grundgesetzes, welche die Benachteiligung wegen Behinderungen verbieten und den Schutz der Familie garantieren.

Lediglich wenn ein Abstellraum oder ein Fahrstuhl mit ausreichenden Kapazitäten vorhanden ist, durch den Rollator oder Kinderwagen bequem zur Wohnung gebracht werden können, darf der Vermieter verbieten, dass diese im Treppenhaus abgestellt werden. Dies haben das Landgericht Bielefeld mit Urteil vom 16. August 1992 und das Oberlandesgericht Hamm mit Urteil vom 3. Juli 2001 beschlossen (Aktenzeichen 2 S 274/92 und 15 W 444/00) entschieden. Allerdings kommt es auch hier auf den Einzelfall an, etwa wenn es für eine behinderte Person zu beschwerlich ist, den Rollstuhl oder Rollator in die Wohnung zu bringen.

Zusätzlich gelten diese Grundsätze nur für die Mieter selbst. So darf nach einer Entscheidung des Landgerichts Hamburg eine Tagesmutter die Kinderwagen der betreuten Kinder nicht im Treppenhaus abstellen. Der Grund: Hierbei handelt es sich nach Meinung des Gerichts um eine gewerbliche Sondernutzung (Aktenzeichen 316 S 110/91).

Dürfen Schuhregale, Blumenkübel oder Fahrräder im Treppenhaus abgestellt werden?

Anders sieht es hingegen bei Gegenständen wie Schuhregalen, Blumenkübeln oder Fahrrädern aus. Das Abstellen derartiger Gegenstände darf der Vermieter durchaus verbieten, zumindest so lange er alle Mieter gleich behandelt.

Fluchtwege im Treppenhaus dürfen nicht zugestellt werden

Grundsätzlich verboten ist das Abstellen von Gegenständen, wenn dadurch Fluchtwege versperrt werden. Beispielsweise, wenn ein Kinderwagen oder ähnliches vor einer Brandschutztür geparkt wird. Ob die Fluchtwege allein dadurch versperrt werden, dass das Treppenhaus durch die Gegenstände verengt wird, ist allerdings nicht gesagt. Denn in den Bauordnungen der verschiedenen Bundesländer sind Mindestbreiten für die Fluchtwege festgelegt. Diese beträgt etwa in Hamburg einen Meter. Der Vermieter muss das Abstellen lediglich dann grundsätzlich verbieten, wenn die Mindestbreite unterschritten wird.

Diese Bereiche müssen im Treppenhaus zugänglich bleiben

Die Gerichte haben außerdem entschieden, dass Geländer oder Handläufe, Treppen sowie die Eingangstür nicht verstellt werden dürfen. Ein entsprechendes Urteil hat etwa das Landgericht Berlin am 15. September 2009 gefällt (Aktenzeichen 63 S 487/08). Ein Grund dafür liegt darin, dass dadurch die anderen Mieter - vor allem, wenn es sich um ältere Person handelt - beeinträchtigt werden könnten. Spricht der Vermieter hier kein Verbot aus, macht er sich unter Umständen der Verletzung seiner Verkehrssicherheitspflicht schuldig. Briefkästen müssen ebenfalls für jeden Mieter frei zugänglich bleiben. Allerdings urteilte etwa das Amtsgericht Köln am 15. Mai 1995, dass Kinderwagen hier vorübergehend abgestellt werden dürfen (Aktenzeichen 207 C 43/95).

Sogenannte bevorzugte Gegenstände wie Kinderwagen, Rollstühle und Rollatoren genießen übrigens ein Vorzugsrecht gegenüber anderen Gegenständen, wenn der Platz im Treppenhaus nur begrenzt ist. Fühlt sich ein Mieter dadurch dennoch beeinträchtigt, sollte er in jedem Fall zunächst ein Gespräch suchen, bevor er weitere Schritte einleitet.

September 2016


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