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Unzulässige Maklerpauschalen müssen nicht bezahlt werden

Angesichts der zunehmend angespannten Lage auf dem Wohnungsmarkt, wird es für Wohnungsuchende immer schwieriger, geeignete und vor allem leistbare Räumlichkeiten zu finden. Zwar übernimmt der Vermieter meist die Kosten für den Makler. Doch diese kennen die angespannte Lage sehr wohl und versuchen deshalb nicht selten, die einige oder andere unzulässige Gebühr vom Mieter zu fordern.

Grundsätzlich gilt bei der Wohnungsvermittlung das Bestellerprinzip. Das heißt: Wer den Makler beauftragt – was in den meisten Fällen der Vermieter ist – muss diesen auch bezahlen. Dieser Grundsatz lässt sich laut Deutschem Mieterbund auch nicht durch Gebühren oder sonstige Pauschalen umgehen. Zwei Beispiele dafür:

Kein Eintritt für die Wohnungsbesichtigung

Nach einem Urteil des Stuttgarter Landgerichts (Aktenzeichen 38 O 73/15 KfH) darf der Makler für die Besichtigung einer Wohnung keine Gebühr von den Interessenten verlangen. Im verhandelten Fall hatte der Makler von jedem Interessenten einen Betrag zwischen 35 und 50 Euro eingefordert. Die Stuttgarter Richter entschieden jedoch, dass weder Erstattungen, Auslagen, Einschreibegebühren noch sonstige Entgelte, die über die Maklerprovision hinausgehen, verlangen dürfen. Diese Provision müsse eben der Vermieter zahlen. Schließlich habe dieser dem Makler die entsprechende Wohnung „an die Hand“ gegeben, wodurch überhaupt erst der Kontakt zum potenziellen Mieter geschaffen wurde.

Darf eine Mieterwechselpauschale erhoben werden?

Bei einem anderen Fall hätte der neue Mieter laut Mietvertrag an die Hausverwaltung eine Mieterwechselpauschale zahlen müssen. Diese Klausel wurde vom Amtsgericht Münster für unwirksam erklärt (Aktenzeichen 55 C 1325/15). Der Grund: Mit dieser Pauschale würde die Hausverwaltung die Verwaltungskosten auf den Mieter abwälzen. Allerdings wurde die Hausverwaltung durch die Immobilienbesitzerin damit beauftragt, die Mietverträge abzuschließen und sich um entsprechende Änderungen zu kümmern. Diese Tätigkeit werde der Hausverwaltung bereits durch die Vermieterin vergütet. Verlangt die Hausverwaltung hingegen vom Mieter eine zusätzliche Vergütung, würde sie die Verwaltungskosten also doppelt in Rechnung stellen.

Januar 2017


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