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Balkonbepflanzung: Bäume sind nicht erlaubt

Zwar ist der Balkon für viele Mieter die einzige grüne Oase, die ihnen im Umfeld ihrer Wohnung zur Verfügung steht. Jedoch dürfen sie auf dem Balkon bei weitem nicht alles anpflanzen, was sie gerne möchten. Wie das Amtsgericht München in einem jüngst veröffentlichten Urteil entschieden hat, dürfen Bäume in aller Regel nicht angepflanzt werden. Diese Entscheidung fiel nach einem Rechtsstreit zwischen Mieter und Vermieter.

Der Hintergrund:

In der Münchner Innenstadt hatte ein Mieter in seiner Loggia bereits vor mehreren Jahren einen kleinen Bergahorn in einem Blumentopf angepflanzt. Jedoch wuchs dieser Baum so stark, dass er bereits seit 15 Jahren eine Krone entwickelt hat, die nach außen hin deutlich sichtbar ist. Seit 2015 hatte die Vermieterin den Mieter deshalb bereits mehrfach dazu aufgefordert, den Baum zu entfernen. Die Begründung: Er wuchere unkontrolliert aus dem Balkon heraus. Der Mieter weigerte sich jedoch und begründete dies damit, dass die Bepflanzung eines Balkons gemäß der eigenen Wünsche zum vertragsgemäßen Gebrauch gehöre.

Der Einschätzung des Mieters widersprach nun das Amtsgericht München (Aktenzeichen 461 C 26728/15). Der zuständige Richter legte fest, dass der Mieter den Baum mitsamt Wurzelwerk und Erdreich fachgerecht zu beseitigen habe. Der Grund: „Ahornbäume können wie allgemein und damit auch gerichtsbekannt ist, mehrere Meter hoch werden und einen Stammdurchmesser von mehr als einem Meter annehmen. Sie sind damit zum Halten auf Loggien in mehrstöckigen Häusern in Innenstädten nicht geeignet und werden üblicherweise in München darauf auch nicht gehalten. Auf die Umstände und Verhältnisse in anderen Ländern, etwa Mailand, kommt es dabei nicht an.“

Welche Bepflanzung ist auf dem Balkon erlaubt?

Grundsätzlich haben die Mieter das Recht, dass sie auf ihrem Balkon Blumentöpfe oder Blumenkästen aufstellen. Allerdings müssen diese ordnungsgemäß befestigt werden, sodass sie auch bei starkem Wind nicht vom Balkon stürzen und damit Nachbarn oder Passanten gefährden können. Sofern diese Gefahr gebannt ist, dürfen Blumentöpfe nach einem Urteil des Landgerichts Hamburg (Aktenzeichen 316 S 79/04) auch an der Außenseite des Balkons befestigt werden. Sollte ein Mieter – obwohl er bereits vom Vermieter abgemahnt wurde – dennoch verschiedene Topfpflanzen ungesichert auf dm Balkon aufstellen, kann der Vermieter das Mietverhältnis nach einer erneuten Abmahnung unter Umständen sogar fristlos kündigen, falls ein Blumentopf herunter stürzt. So hat zumindest das Landgericht Berlin (Aktenzeichen 67 S 278/09) entschieden.

März 2017


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