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Ablöse: Wenn Mieter andere Mieter abzocken

Die Abstandszahlungen, welche Mieter von ihren Nachmietern verlangen, werden immer höher. Diese verlangen sie für Küche, andere Möbel oder Einrichtungsgegenstände. Weigert sich der Interessent, diesen Betrag zu zahlen, werden dessen Daten oft nicht an den Vermieter weitergegeben. Doch ist diese Praxis überhaupt erlaubt?

So wird aus einem traumhaften Angebot ein finanzieller Alptraum

Auf den ersten Blick erscheint ein Angebot wie dieses als absoluter Traum: In einem Dachgeschoss in Berlin-Mitte sollte eine 70 Quadratmeter große Wohnung samt Einbauküche, Parkett, zwei großen Balkonen, bodentiefen Fenstern und einem Bad, das mit Schieferfliesen sowie einer Regendusche ausgestattet ist, vermietet werden. Zudem hätten die Mieter einen ungetrübten Blick auf den Berliner Fernsehturm gehabt. Die Warmmiete sollte lediglich 1.100 Euro betragen. Doch der Haken tauchte erst im letzten Absatz der Anzeige auf: „Diese Wohnung wird nur möbliert übergeben. Der Nachmieter muss meine Einrichtung und die Küche übernehmen, Fixpreis 5.000 Euro. Wer dazu nicht bereit ist, dessen Daten werde ich dem Vermieter nicht weitergeben.“

Auf den ersten Blick hält der potenzielle Nachmieter dieses Angebot für eine Frechheit. Denn auch wenn die Übernahme der Küche oft eine Selbstverständlichkeit ist, trifft der Rest der Einrichtung vielleicht gar nicht den Geschmack des Nachmieters, der ohnehin in aller Regel einen eigenen Hausrat besitzt. Der Interessent fragt sich zu Recht, ob es ihm das Wert ist und möchte wohl erst eine Nacht darüber schlafen. Doch im ungünstigsten Fall kann diese Wohnung am nächsten Tag bereits vergeben sein.

Immer mehr Mieter inserieren im Auftrag der Eigentümer

Nachdem für Makler mittlerweile das sogenannte Bestellerprinzip gilt, inserieren immer mehr Mieter im Auftrag der Eigentümer. Bei schönen Wohnungen oder solchen in guter Lage verlangen die Mieter allzu oft eine Gegenleistung vom Nachmieter dafür, dass dessen Daten an Hausverwaltung oder Eigentümer weitergereicht werden. Möglich ist das allerdings lediglich, weil in Großstädten ein großer Druck auf den Wohnungsmarkt besteht. Wird der Vertrag mit der geforderten Ablösezahlung vom Nachmieter unterschrieben, muss diese gezahlt werden, sobald der Mietvertrag zustande kommt. Doch ist das wirklich rechtens?

Für Möbel dürfen keine Mondpreise verlangt werden

Ulrich Ropertz, der Sprecher des Deutschen Mieterbundes, sagt hier eindeutig ja. Denn es handle sich um zwei Verträge, die klar voneinander getrennt werden müssten. So sei beim Kaufvertrag über die Möbel der Vormieter der Vertragspartner, beim Mietvertrag hingegen der Vermieter. Obwohl der Vertrag über die Möbel erst dann wirksam wird, wenn der Mietvertrag zustande kommt, bleibt dieser wirksam – auch wenn der Vermieter nichts von Ablösezahlungen wusste.

Jedoch dürfe der Vormieter für seine Möbel keine Mondpreise verlangen. Bei der Ablöse greift eine Regelung, die im Wohnungsvermittlungsgesetz festgehalten ist: Der Vormieter darf demnach lediglich den Zeitwert plus 50 Prozent verlangen. „Wenn die Küche noch 1.000 Euro wert ist, darf sie also maximal 1.500 Euro kosten“, so Ulrich Ropertz. „Jeden Cent, den der Vormieter mehr erhält, müsste er zurückzahlen.“ Das klingt allerdings einfacher als es ist. Denn zunächst müsste der Nachmieter erst einmal den Vormieter ausfindig machen und bei diesem die originalen Rechnungen einfordern. Notfalls kann er auch – gegebenenfalls mit Hilfe eines Anwalts – den Zeitwert der Möbel schätzen und diesen Wert mit 1,5 multiplizieren, um herauszufinden, ob er betrogen wurde.

Wer diesen Aufwand vermeiden möchte, sollte den Ablösevertrag keinesfalls unterschreiben. Ropertz empfiehlt Menschen auf Wohnungssuche, die entsprechende Wohnung auch auf anderen Plattformen zu suchen. Denn Vermieter oder Verwalter bieten die Wohnungen oft parallel mit dem aktuellen Mieter an, diese verzichten aber auf die Kondition, dass Möbel übernommen werden müssen. Eine andere Möglichkeit: Die Interessenten können das betreffende Haus besuchen, bei einem anderen Mieter klingeln, nach dem Vermieter fragen und sich direkt um die Wohnung bewerben.

Juni 2017


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