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Extrem hohe Abstandszahlungen: Wenn Mieter von den Vormietern abgezockt werden

Immer öfter verlangen die Vormieter von den Nachmietern extrem hohe Abstandszahlungen für diverse Einrichtungsgegenstände, Möbel oder Küchen. Falls sich der Interessent weigert, werden die Daten einfach nicht an den Vermieter weitergegeben. Doch ist diese Praxis überhaupt legal?

Das Internet und entsprechende Plattformen haben es möglich gemacht, dass Mieter, die auf der Suche nach einer neuen Wohnung ein schier grenzenloses Angebot vorfinden. Allerdings steht in vielen Anzeigen ein Passus, der dem neuen Mieter oft nicht gefallen dürfte. Dieser lautet: „Diese Wohnung wird nur möbliert übergeben. Der Nachmieter muss meine Einrichtung und die Küche übernehmen, Fixpreis XXXX Euro. Wer dazu nicht bereit ist, dessen Daten werde ich dem Vermieter nicht weitergeben.“

Für den Nachmieter stellt dies insofern oft ein Problem dar, weil er ohnehin seinen eigenen Hausrat besitzt, den er natürlich auch in die neue Wohnung mitbringt. Darüber hinaus kann er im Vorfeld nicht erkennen, ob der Vormieter einen ähnlichen Möbelgeschmack hatte, wie er. Schlecht ist dies vor allem, wenn der Interessent zunächst einmal eine Nacht über das Angebot schlafen möchte, denn oft ist die Wohnung bereits am nächsten Tag vergeben.

Immer mehr Mieter suchen im Auftrag des Vermieters

Seit wenigen Jahren gilt nach einer Gesetzesänderung für Makler das sogenannte Bestellerprinzip. Das wiederum hat zur Folge, dass sich die Vormieter im Auftrag des Vermieters oft selbst auf die Suche nach neuen Mietern machen. Weil der Druck auf dem Wohnungsmarkt vor allem in den Großstädten nach wie vor äußerst groß ist, verlangen die Vormieter deshalb oft unverschämte Konditionen. Doch ist das überhaupt rechtens?

Für Möbel dürfen keine überhöhten Preise verlangt werden

Grundsätzlich ist es rechtens, dass der Nachmieter einen Vertrag über die Ablöse der Einrichtung unterschreibt, wie Ulrich Ropertz, seines Zeichens Sprecher des deutschen Mieterbundes, sagt. Die beiden Verträge seien ganz klar voneinander zu trennen. Beim Kaufvertrag für die Möbel sind Vor- und Nachmieter die Vertragspartner. Ein weiteres Vertragsverhältnis geht der Nachmieter mit dem Vermieter ein, wobei der Kaufvertrag für die Möbel nur beim Zustandekommen eines Mietvertrages zustande kommt. Dieser Vertrag ist übrigens auch dann wirksam, wenn der Vermieter nichts von einer Ablösezahlung wusste.

Jedoch dürfe der Vormieter keine überhöhten Preise verlangen. Hier wird in der Rechtsprechung eine Regel aus dem Wohnungsvermittlungsgesetz angewendet. Demnach gilt die Regelung Zeitwert plus 50 Prozent. Eine Küche mit einem Zeitwert von 1.000 Euro dürfe also maximal 1.500 Euro kosten. „Jeden Cent, den der Vormieter mehr erhält, müsste er zurückzahlen“, so Ulrich Ropertz. Allerdings dürfte es schwierig sein, das Geld zurückzubekommen. Zunächst einmal müsse der Nachmieter den Vormieter nämlich ausfindig machen und von diesem die Rechnungen im Original einfordern. Dafür muss er unter Umständen einen Anwalt einschalten. Schließlich müssen auch der Zustand sowie der Zeitwert der Möbel eingeschätzt werden, was stets auch eine Auslegungssache ist. Der ermittelte Wert muss mit 1,5 multipliziert werden, nur dann kann der Nachmieter tatsächlich einschätzen, ob er zu viel bezahlt hat.

September 2017


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