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Kinderlärm muss hingenommen werden – doch es gibt Grenzen

Gelegentliche Beeinträchtigungen durch Kinderlärm müssen die Mieter in Mehrfamilienhäusern grundsätzlich hinnehmen. Allerdings gibt es sehr wohl Grenzen dafür, was hinnehmbar ist und was nicht. Kommt es in der Nachbarwohnung ständig zu Streitereien, Schreien, heftigem Stampfen oder Springen von Kindern, kann dies die beeinträchtigten Nachbarn sogar dazu berechtigen, die Miete zu mindern. Dies hat der Bundesgerichtshof in einem Beschluss festgestellt (Aktenzeichen: VIII ZR 226/16).

Weil sich in einem Haushalt mit Kindern Lärm nun einmal nicht vermeiden lässt, haben die Gerichte in der Vergangenheit geurteilt, dass die Nachbarn Kinderlärm grundsätzlich hinnehmen müssen. Der Bundesgerichtshof kam in einem aktuellen Fall jedoch zu einem anderen Schluss: Hier hatte sich eine Berliner Mieterin vom Kindergeschrei aus der Nachbarwohnung derartig gestört gefühlt, dass sie die Miete um 50 Prozent minderte.

Lärmprotokolle haben die Entscheidung beeinflusst

Die Mieterin hatte Lärmprotokolle geführt und darin aufgezeichnet, was aus der benachbarten Wohnung zu hören war. Neben Springen, Poltern Stampfen und Schreien wurden fast täglich aggressive Auseinandersetzungen in der Wohnung geführt worden. Teilweise kam es sogar zu so heftigen Erschütterungen, dass in der Küche der Mieterin Töpfe aus den Regalen fielen. Sie hatte darauf geklagt, die Ruhestörung zu beseitigen und ihr Mietminderungsrecht festzusetzen, war allerdings damit vor dem Amts- und dem Landgericht gescheitert.

Nicht alles muss toleriert werden

Die Richter am Bundesfinanzgerichtshof kamen zu einem anderen Schluss als die Vorinstanzen. Sie waren der Meinung, dass dort den Ausführungen der Mieterin nur unzureichend Gehör geschenkt wurde. Die normale Begleiterscheinung des Verhaltens von Kindern müsse die Mieterin sehr wohl hinnehmen, jedoch habe die Toleranz auch Grenzen. Die Lärmbelästigungen müssten vielmehr im Einzelfall geprüft werden. Auch der Gesundheitszustand und das Alter des Kindes sowie das Einwirken des Erziehers können bei dieser Entscheidung eine Rolle spielen. Der Bundesgerichtshof wies den besagten Fall an die Vorinstanz zurück, die nun zu prüfen hat, ob und inwieweit die Toleranzgrenze überschritten ist.

Oktober 2017


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