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Was tun, wenn die Nebenkostenabrechnung falsch ist?

Wie der Deutsche Mieterbund schätzt, sind bundesweit 50 Prozent der Nebenkostenabrechnungen falsch. Bekommt ein Mieter eine falsche Nebenkostenabrechnung, kann er dagegen vorgehen, muss aber einiges beachten. Wichtig ist dabei natürlich vor allem, dass der Mieter die Nebenkostenabrechnung gründlich prüft, damit er eine eventuelle Rückzahlung fristgerecht beanspruchen kann.

Die Prüfung der Nebenkostenabrechnung

Für die Mieter besteht ein gesetzlicher Anspruch darauf, einen detaillierten Einblick in die Nebenkostenabrechnung zu nehmen. Dadurch können die Mieter überprüfen, ob sie für Dienstleistungen bezahlen sollen, die sie gar nicht in Anspruch nehmen, beispielsweise Gebühren für Mülltonnen, die von ihnen nicht genutzt werden.

Der Mieter sollte ferner überprüfen, ob die Abrechnung fristgerecht bei ihm eingetroffen ist. Diese muss nämlich binnen zwölf Monaten nach dem Abrechnungszeitraum beim Mieter eingetroffen sein. Ansonsten ist der Mieter nicht dazu verpflichtet, eine Nachzahlung zu leisten. Etwas anders sieht es hingegen bei Erstattungen aus: Mieter, die davon ausgehen, dass sie noch Geld zurückbekommen, können den Einblick in die detaillierte Rechnung auch dann verlangen, wenn diese verspätet bei ihnen eingetroffen ist.

Welche Nebenkosten dürfen abgerechnet werden?

Welche Nebenkosten der Vermieter auf die Mieter umlegen darf, ist detailliert in der Betriebskostenverordnung geregelt. Neben der Grundsteuer darf der Vermieter demnach auch die Kosten für die Wasserversorgung, die Entwässerung, die Kosten für Warmwasser, die Heizkosten, die Kosten für die Müllbeseitigung, Straßenreinigung, Ungezieferbekämpfung, die Gebäudereinigung und die Pflege des Gartens umlegen. Gleiches gilt für die Heizkosten, die Kosten für den Hausmeister, die Reinigung des Schornsteins, für den Betrieb der Wäschepflege sowie für Verteiler- oder Antennenanlagen und sonstige Betriebskosten.

So wird der Widerspruch gegen die Abrechnung eingelegt

Einen Widerspruch gegen die Nebenkostenabrechnung müssen die Mieter dem Vermieter schriftlich mitteilen. Sie sollten in dem Schreiben klar machen, dass die Abrechnung nur unter Vorbehalt beglichen wird. Darüber hinaus sollten sich die Mieter das Recht offenhalten, Beträge, die zu Unrecht gefordert wurden, zurückzuverlangen. Es ist jedoch auch möglich, dass der strittige Anteil zunächst einbehalten und erst überwiesen wird, sofern sich herausstellt, dass die Kosten tatsächlich gerechtfertigt waren.

Dezember 2017


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