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Neue gesetzliche Regelungen im Bereich Immobilien

Das Jahr 2018 brachte zumindest zwei wichtige Gesetzesänderungen bezüglich Bauverträge sowie die Tätigkeit von Immobilienmaklern und Wohnimmobilienverwaltern.

Seit dem 1. Januar 2018 gilt ein neues Werk- und Bauvertragsrecht

Zum Jahreswechsel 2017/18 trat ein neues Bauvertragsrecht in Kraft. Bis zu diesem Zeitpunkt wurden Bauprojekte nach den Regeln des allgemeinen Werkvertragsrechts gehandhabt. Doch um den Besonderheiten eines Bauprojektes gerecht zu werden, gibt es nun neben dem Werkvertrag den neuen Bau- und Verbrauchervertrag, siehe § 650i BGB n.F. Durch den Bau- und Verbrauchervertrag ergeben sich insbesondere für private Bauherren größere Sicherheiten. In diesem Zusammenhang gab es ebenso eine Neuregelung des Architekten- und Bauträgervertrages.

Was sind die wichtigen Punkte?

  1. Das Widerrufsrecht: Neu abgeschlossene Bauverträge können bis zu 14 Tage nach dem Abschluss widerrufen werden, ausgenommen davon sind notariell beurkundete Bauverträge.

  2. Die Baubeschreibung: Jeder Bauherr hat nun ein Recht auf eine exakte und differenzierte Baubeschreibung, solange sie nicht selbst oder durch sie beauftragte Dritte, wie etwa ein Architekt, in größerem Umfang Planungsleistungen erbrachten. Die Regelung bezieht sich hauptsächlich auf Bauträger und Schlüsselfertiganbieter, die ihren Kunden ab jetzt noch vor Vertragsabschluss eine genaue Baubeschreibung vorlegen müssen. Darin müssen alle angebotenen Leistungen in ihrer Art und ihrem Umfang gelistet sein. Ebenso die Gebäudedaten, Pläne mit Angaben zum Rauminhalt und der Fläche, Grundrisse sowie die Beschreibung der Konstruktion. Die Baubeschreibung kann ein Bestandteil des Bauvertrages sein, wenn vom Bauherren gewünscht.

  3. Bauzeiten-Regelung: Seit dem 1. Januar 2018 sind alle an einem Bau beteiligten Firmen verpflichtet, die Umsetzungszeit der von ihnen durchzuführenden Arbeiten verbindlich anzugeben und diese im Bauvertrag festzuhalten. Sind für einzelne Gewerke noch keine Termine zu benennen, ist die voraussichtliche Dauer einzutragen, wann der Bau fertiggestellt ist.

  4. Verbindliches Anordnungsrecht des Auftraggebers: Wünscht der Auftraggeber, in der Regel der Bauherr oder die Bauherrin, während der Bauphase eine Änderung der Planung, gesetzlich wird hier von einer Änderung des vereinbarten Werkerfolges gesprochen, ist der beauftragte Unternehmer verpflichtet, ein Angebot hierzu zu erstellen, indem die Mehr- oder Mindervergütung aufgeführt ist. Dies gilt jedoch nur, wenn die geforderten Änderungen zumutbar sind, wobei die Beweisführung zur Unzumutbarkeit beim Auftragnehmer liegt. Wird nach dreißig Tagen keine Einigung bezüglich der Änderungswünsche zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer erzielt, kann der Auftraggeber die Änderungen schriftlich anordnen.

Der Präsident des Immobilienverbandes Deutschland (IVD), Herr Jürgen Michael Schick, begrüßte das neue Baurecht und die damit verbundene erhöhte Sicherheit für Bauherren und Immobilienkäufer.

Erlaubnispflicht für Wohnimmobilienverwalter

Seit dem 1. August 2018 sind Wohnimmobilienverwalter, wie es bei Immobilienmaklern bereits seit längerer Zeit Gesetz ist, verpflichtet, eine Erlaubnis zur Ausübung ihrer Tätigkeit zu beantragen. Grundlage zur Erteilung einer Erlaubnis ist der Nachweis der Zuverlässigkeit, geordneter Vermögensverhältnisse sowie eine Berufshaftpflichtversicherung, die eine Deckung von 500.000 Euro pro Versicherungsfall und einer Million Euro pro Versicherungsjahr aufweist. Wer bis zum 1. August 2018 und darüber hinaus bereits als Wohnimmobilienverwalter tätig war, kann die Erlaubnis noch bis zum 1. März 2019 beantragen.

Weiterbildungsverpflichtung für Makler und Immobilienverwalter

Eigentlich war ein Gesetz vorgesehen, indem der Immobilienmakler zur Erlaubniserteilung einen Sachkundenachweis führen müsste. Nun ist zum 1. August 2018 jedoch eine Fortbildungspflicht sowie eine Informationspflicht daraus geworden. Die mit einem Bußgeld strafbewehrte Fortbildungspflicht beinhaltet mindestens 20 Stunden nachweisbare Fortbildungen innerhalb von drei Jahren. Dabei genügt es schon, wenn vertretungsberechtigte Personen eines Maklers oder Verwalters, ob juristische oder natürliche Person ist dabei gleich, die Fortbildung wahrnehmen. Ausnahmen gelten hierbei nur für staatlich anerkannte Immobilienkaufleute und Immobilienfachwirte, die von der Fortbildungspflicht nach Erlaubniserteilung für die ersten drei Jahre befreit sind.

November 2018


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