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Wenn die Wohnung kleiner ist als gedacht

Schreibt ein Immobilienbesitzer eine Wohnung, die zum Verkauf steht, als größer aus, als sie tatsächlich ist, muss er an den Käufer möglicherweise Schadenersatz leisten. So zumindest hat das Stuttgarter Landesgericht im Dezember 2018 geurteilt.

Im konkreten Fall hatte das Oberlandesgericht den Käufern einen Schadenersatz in Höhe von 18.000 Euro zugesprochen. Geklagt wurde gegen den Sohn des eigentlichen Eigentümers, der die Wohnung zunächst mit einer Größe von 98 Quadratmetern ausgeschrieben und diese Angaben später auf 89 Quadratmeter korrigiert hatte. Tatsächlich hatte die Wohnung aber nur eine Größe von 78 Quadratmetern.

In der Urteilsbegründung heißt es dazu: „Wer ohne konkrete Anhaltspunkte Angaben über die Wohnungsgröße ins Blaue hinein macht und seine Ungewissheit darüber nicht offenbart, handelt schuldhaft und beeinflusst dadurch das Kaufverhalten.“ Die Kläger könne also Anspruch auf einen sogenannten Vertrauensschaden geltend machen. Dabei handelt es sich um den Betrag, den sie zu viel für die Wohnung ausgegeben haben. Das Oberlandesgericht hat damit die Entscheidung des Stuttgarter Landgerichts bestätigt. Mit einer Berufung war der ausschreibende Sohn gescheitert, dass er in Revision geht, ist nicht zugelassen.

Januar 2019


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