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Februar 2012/05

Vorsicht bei Hausverlosungen im Internet

Viele Menschen haben bereits davon gehört: Immer wieder werden im Internet in letzter Zeit Immobilien im Rahmen von Verlosung angeboten. Das dahinter stehende System funktioniert wie folgt: Jeder Teilnehmer einer solchen Verlosung erwirbt gegen Bezahlung einer Gebühr ein Los und kann im Anschluss darauf hoffen, dass sein Los letztendlich gezogen wird, und er die Immobilie im Anschluss lediglich für den Lospreis erhält.

Dazu ein Beispiel: Eine wertvolle Villa soll im Internet verlost werden. Der Verkäufer bietet einzelne Lose gegen eine Gebühr von 49.- € an. Allerdings muss er zunächst rund 15.000 Lose verkaufen, bevor schließlich die Verlosung des Objektes erfolgt. Wer sich in diesem Fall ein einzelnes Los zum Preis von 49.- € kauft, für den stehen die Chancen auf den Gewinn also im Endeffekt 1:15.000, dass sein Los gezogen wird und er die Immobilie für den Lospreis erhält.

Noch einmal ganz deutlich: Bei einer solchen Verlosung zahlen 15.000 Menschen für ihre Lose Geld, aber nur einer kann sich am Ende über die Immobilie freuen. Alle anderen gehen leer aus, beziehungsweise haben ihr Geld verloren.

Dass eine solche Praxis nicht unbedingt gerne gesehen wird, dürfte auf der Hand liegen. Trotzdem nahmen in den vergangenen Monaten und Jahren viele Tausend Menschen an diesen Verlosungen teil. Damit dürfte nun Schluss sein.

In einem aktuellen Urteil hat der 1. Senat des Oberverwaltungsgerichts Berlin eine solche Hausverlosung im Internet als illegales Glücksspiel eingestuft. Das Gericht berief sich dabei auf den Glücksspielstaatsvertrag, der ganz eindeutig besagt, dass das Organisieren von öffentlichen Glücksspielen im Internet sowie die Werbung dafür illegal sind. Dies gilt übrigens auch dann, wenn die weitere Kommunikation im Laufe der Verlosung auf schriftlichem Wege beziehungsweise per E-Mail erfolgt.

An der Illegalität ändert sich übrigens nichts, wenn der Veranstalter verspricht, bei einer nicht genügend großen Anzahl von verkauften Losen den Teilnehmern ihr Geld nach Abzug einer Bearbeitungsgebühr zurückzuerstatten.


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