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Abschreibungsarten von Gebäuden

Abschreibungen bei Denkmalimmobilien

Denkmalgeschützte Immobilien üben einen ganz eigenen Reiz auf Interessenten und potentielle Käufer aus. Es handelt sich hierbei sozusagen um Häuser mit einer eigenen Seele, jedes für sich mit seiner ganz individuellen Vergangenheit. Und auch auf dem Immobilienmarkt sind denkmalgeschützte Objekte in den letzten Jahren immer gefragter geworden - zumindest dann, wenn sie sich in ansprechenden Lagen befinden.

Doch dies ist nur die eine Seite der bereits angesprochenen Reize einer Denkmalimmobilie. Die andere besteht darin, dass mit dem Erwerb von Denkmalimmobilien als Anlageobjekte deutliche steuerliche Vorteile erzielt werden können.

Es beginnt bereits mit den Anschaffungskosten für die denkmalgeschützte Immobilie. Diese Kosten können grundsätzlich von der Steuer abgesetzt werden. Welche Werte über welchen Zeitraum genau abgeschrieben werden können, hängt dabei vom Alter der Immobilie ab. Objekte, die vor 1924 erbaut wurden, können insgesamt 40 Jahre lang mit einem Satz von 2,5 Prozent abgeschrieben werden. Ist das Gebäude dagegen ab 1925 erbaut worden, verlängert sich die Abschreibungszeit auf 50 Jahre, dafür können pro Jahr nur 2,0 Prozent des Kaufpreises abgeschrieben werden.

Wichtig zu wissen ist in diesem Zusammenhang, dass grundsätzlich nur die Erwerbskosten für das Gebäude abgeschrieben werden können, nicht solche Kosten, die für den Erwerb des Grundstücks entstehen. Hier muss also sorgfältig getrennt werden.

Weiter geht es mit den sogenannten Modernisierungskosten. Darunter versteht man alle Kostenpositionen, die nach dem Kauf für Sanierungs- und Modernisierungsmaßnahmen der denkmalgeschützten Immobilie anfallen. Auch diese können von der Steuer abgesetzt und somit abgeschrieben werden. Als Frist ist hierbei ein Zeitraum von zwölf Jahren festgelegt, wobei die Kosten in den ersten acht Jahren in Höhe von neun Prozent pro Jahr und in den folgenden vier Jahren mit einem Satz von sieben Prozent pro Jahr abgeschrieben werden können.

Wie man sieht, sind Sanierungskosten grundsätzlich wesentlich schneller steuerlich geltend zu machen als Anschaffungskosten. Dies führt dazu, dass jene denkmalgeschützten Immobilien für Anleger besonders interessant sind, die einen relativ niedrigen Kaufpreis, dafür aber einen großen finanziellen Modernisierungsbedarf aufweisen.



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