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Das Verhältnis von Hausverwalter und Objekteigentümer / Eigentümergemeinschaft

Beim Verhältnis zwischen Objekteigentümer und Hausverwalter handelt es sich zunächst um ein reines Arbeitsverhältnis. Der Hausverwalter wird vom Eigentümer als Dienstleister beauftragt, um ihm alle Aufgaben, die mit der Objektverwaltung im Zusammenhang stehen, gegen die Zahlung eines Entgeltes abzunehmen. Da Eigentümer und Verwalter jedoch eng zusammenarbeiten, sollte auch auf menschlicher Ebene eine gewisse Harmonie bestehen. Darüber hinaus bestehen auch ganz bestimmte gesetzliche Vorschriften, z. B. hinsichtlich eines Eigentümerbeirates, der die Interessen der Objekteigentümer gegenüber dem Verwalter vertritt. Über all diese Punkte möchten wir Sie im Folgenden detailliert aufklären.

Die Eigentümergemeinschaft

Bei einer Eigentümergemeinschaft ist es grundsätzlich nicht zwingend notwendig, dass diese aus mehreren Personen besteht, obwohl der Begriff das suggeriert. Bei einem Objekt mit mehreren Mietwohnung, deren Besitzer stets ein- und dieselbe Person ist, besteht die Eigentümergemeinschaft lediglich aus dieser einen Person. Darüber hinaus kann eine Eigentümergemeinschaft auch aus mehreren Familienmitgliedern, einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) oder aus verschiedenen Eigentümern bestehen. Der zuletzt genannte Fall wird bei den meisten Objekten, die aus mehreren Eigentumswohnungen bestehen, in Deutschland zutreffen. Die Eigentümergemeinschaft ergibt sich dabei also zwangsläufig aus den einzelnen Wohnungseigentümern. Diese können grundsätzlich ganz unterschiedliche Interessen und Hintergründe haben, was das Zusammenspiel zum Teil deutlich erschwert. Dennoch muss die Eigentümergemeinschaft als Zweckverbund verstanden werden, bei der - zumindest die Immobilie selbst betreffend - alle Mitglieder die gleichen Interessen verfolgen. Die Immobilie soll in ihrem Bestand erhalten werden und ein lebenswertes Umfeld für alle Beteiligten bieten.

WEG-Recht (Wohnungseigentumsgesetz)

Das Wohnungseigentumsrecht - in Kurzform WEG-Recht - fasst in Deutschland alle rechtlichen Belange zusammen, die für die Besitzer von Wohnungseigentum von Belang sind. Es handelt sich hierbei also um ein Spezialrecht ausschließlich für die Besitzer von Eigentumswohnungen, nicht etwa für Immobilienbesitzer.

Im Vergleich zu einer eigenen Immobilie können Besitzer einer Eigentumswohnung durchaus wesentlich umfangreichere Probleme bekommen. Dies resultiert insbesondere daraus, dass sich im Bereich Eigentumswohnungen in der Regel jeweils mehrere Wohnungseigentümer eine Immobilie teilen. Daraus können sehr schnell Konflikte entstehen, die durch die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen bereits im Vorfeld geklärt werden müssen. Zu diesem Zweck gibt es das WEG-Recht.

Eigentümeranteil / Teilungserklärung

Bei Immobilien, die ausschließlich einen Objektinhaber aufweisen, wird genau dieser als Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. Doch wie sieht es aus, wenn ein Objekt mehrere Eigentümer hat, wie es bei tausenden von Häusern in Deutschland vorkommt, die in Eigentumswohnungen aufgeteilt sind?

In diesem Fall muss der Eigentümer des Grundstücks eine so genannte Teilungserklärung gegenüber dem Grundbuchamt abgeben. Dadurch teilt er dem Grundbuchamt mit, dass das Grundstück fortan nicht mehr einem Eigentümer allein gehört, sondern auf verschiedene Miteigentumsanteile aufgeteilt wird. Diese sind dann jeweils mit einem so genannten Sondereigentum an den einzelnen Wohnungen verbunden. In dieser Teilungserklärung wird weiterhin festgelegt, welche Einrichtungen an der Immobilie als Gemeinschaftseigentum anzusehen sind. Dies können beispielsweise Hausflure, Waschräume etc. sein.


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