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Berufsbild und Anforderungen an einen Hausverwalter

Wie in allen anderen Berufen auch, gibt es für den Hausverwalter ein festgelegtes Berufsbild, in dem auch die Anforderungen sowohl im Bereich Qualifikation als auch in körperlicher Hinsicht festgelegt werden.

In dieser Hinsicht hat der Hausverwalter vielfältige Voraussetzungen zu erfüllen. Im kaufmännischen Bereich muss er über genügend Erfahrung verfügen, um die Nebenkostenabrechnungen korrekt zu bearbeiten und in übersichtlicher Form für den Bieter zu erstellen. Weiterhin muss er ein sehr gutes organisatorisches Talent besitzen, da in der Hausverwaltung oftmals viele Tätigkeiten gleichzeitig ausgeführt werden müssen. Auch im zwischenmenschlichen Bereich sollte ein Hausverwalter die nötige Erfahrung und ein gewisses Einfühlungsvermögen mitbringen, da er von den Mietern oftmals als erster Ansprechpartner in Anspruch genommen wird.

Fungiert der Hausverwalter auch gleichzeitig als Hausmeister, beziehungsweise stellte diesen in Form eines Mitarbeiters aus seinem Unternehmen zur Verfügung, sind außerdem umfangreiche technische und handwerkliche Kenntnisse als Voraussetzung unabdingbar. Insbesondere im Bereich der Elektrik/Elektronik sollte sich ein Hausmeister sehr gut auskennen, darüber hinaus muss er kleinere Reparatur- und Renovierungsarbeiten selbstständig durchführen können. Ein korrektes, schnelles und sauberes Arbeiten sollte in jedem Fall gegeben sein.

In den folgenden Abschnitten möchten wir Sie über die Einzelheiten bezüglich der Anforderungen im Berufsbild eines Hausverwalters ausführlich informieren.

Wer darf sich als Hausverwalter bezeichnen?

Im Gegensatz zu vielen anderen Ländern der Europäischen Union ist in Deutschland von gesetzlicher Seite keine besondere Qualifikation für die Tätigkeit eines Hausverwalters vorgeschrieben. Daraus ergibt sich, dass quasi jedermann in Deutschland als Hausverwalter tätig sein darf. Einzige Voraussetzung ist aufgrund der selbstständigen Tätigkeit eine Gewerbeanmeldung bei der zuständigen Stadt- beziehungsweise Gemeindeverwaltung. Dass von Gesetzes Wegen keine besondere Qualifikation für diesen Beruf vorgeschrieben ist, heißt jedoch nicht, dass hier nicht entsprechende Ausbildungswege existieren. Mehr dazu an späterer Stelle.

Darf der Hausverwalter auch gleichzeitig als Hausmeister tätig sein?

Von gesetzlicher Seite gibt es in diesem Fall keinerlei Beschränkungen, das heißt, jeder Hausverwalter kann grundsätzlich auch gleichzeitig als Hausmeister im betreffenden Objekt tätig sein. Ob dies sinnvoll ist, bleibt jedoch dahingestellt. Bei einer gleichzeitigen Verrichtung beider Tätigkeiten kann es durchaus zu Interessenkonflikten kommen, die in der Folge zu größeren Problemen führen können. Zudem führt der Hausmeister hierbei eine Tätigkeit aus, die eigentlich von der Hausverwaltung beaufsichtigt werden sollte. Wenn eine Person beide Tätigkeiten verrichtet, könnte dieser schnell einen Gestaltungsmissbrauch vorgeworfen werden. In der Regel wird daher die Tätigkeit des Hausverwalters von der des Hausmeisters getrennt.

Trennung der Tätigkeiten aus der Sicht der Nebenkostenabrechnung

Im vorigen Abschnitt haben wir bereits die Gründe genannt, warum es wenig sinnvoll ist, die Tätigkeit des Hausverwalters und die des Hausmeisters von ein- und derselben Person verrichten zu lassen. Zwar ist dies grundsätzlich möglich, in den meisten Fällen jedoch wenig sinnvoll. Diesen Umstand erkennt man auch daran, dass in der Nebenkostenabrechnung die Entgelte für die Tätigkeiten von Hausmeister und Hausverwalter streng voneinander getrennt betrachtet und angerechnet werden. Während das Entgelt für den Hausmeister grundsätzlich auf die einzelnen Mietparteien umgelegt werden darf, muss die Kosten für den Hausverwalter einzig und allein der Objektinhaber tragen.

Sind Hausmeister und Hausverwalter ein und die selbe Person, so würde das bei den Mietern spätestens bei der Nebenkostenabrechnung zu Problemen führen, wenn dort Positionen auftauchen, die eigentlich die Hausverwaltung betreffen. Um hier schon gar keine „Angriffsfläche“ zu bieten, ist eine Trennung anzuraten.


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