Immobilien Bewertung - Finanzierung - Kauf

Immobilien: Suche - Bewertung - Finanzierung - Kauf

Eintreten in bestehende Mietverträge

Grundsätzlich übernehmen Sie als Eigentümer eines vermieteten Objektes alle Mietverträge uneingeschränkt mit. Ein Sonderkündigungsrecht für solche Mietverträge besteht in der Regel nur dann, wenn das gekaufte Objekt im Rahmen einer Zwangsversteigerung erworben wurde, sowie für Mietverhältnisse, bei denen der Vermieter sowie eine Mietpartei gemeinsam in dem gekauften Objekt leben. Dieser Umstand ist beispielsweise häufig bei Zweifamilienhäusern gegeben.

Man sollte immer bedenken, dass, wenn eine Immobilie erworben wird, die das Eintreten in bestehende Mietverträge mit sich bringt, es durchaus zu größeren Problemen kommen kann. Hier hilft es enorm weiter, bereits im Vorfeld mit den Mietern sowie dem Noch-Eigentümer das Gespräch zu suchen und die weitere Vorgehensweise zu klären. Mieter sind in der Regel gar nicht erfreut darüber, wenn sie von einem anstehenden Verkauf der Immobilie nichts erfahren und danach sofort eine Kündigung erhalten. In diesem Fall stellen sich viele Mietparteien stur und verweigern einen Auszug innerhalb der in der Kündigung ausgesprochenen Frist.

Im Falle der Übernahme einer bereits vermieteten Immobilie ist es außerdem wichtig zu wissen, dass Mieterhöhungen ausschließlich im Rahmen der gesetzlich gegebenen Möglichkeiten durchgeführt werden dürfen. Das heißt, der neue Eigentümer muss sich daran orientieren, wann der Vorbesitzer die Mieten das letzte Mal erhöht hat. Im Fall eines Besitzerwechsels der Immobilie ist es gesetzlich nicht erlaubt, Mieterhöhungen außerhalb dieser gesetzlich vorgegebenen Fristen auszusprechen. Dem Interessenten für eine vermietete Immobilie sollte dieser Umstand klar sein.

Für den Fall, dass der neue Eigentümer der Immobilie kein Sonderkündigungsrecht - z. B. durch einen Erwerb per Zwangsversteigerung - geltend machen kann, bleibt ihm nur folgender Weg: Es besteht die Möglichkeit, mit dem Mieter zu verhandeln und diesem eine Abstandssumme anzubieten, sofern er freiwillig und vorzeitig aus dem Objekt auszieht. Selbstverständlich sollte eine solche Regelung - sofern beide Seiten damit einverstanden sind - im Rahmen eines Vertrages schriftlich festgehalten werden. Die Abstandssumme wird erst dann gezahlt, wenn der Mieter letztendlich ausgezogen ist.



[ © Das Copyright liegt bei www.immobilien-bewertung-finanzierung.de | Immobilien: Informationen zu Kauf, Bewertung und (Bau)Finanzierung von Immobilien]

nach oben | Home | Sitemap | Impressum & Kontakt
©: www.immobilien-bewertung-finanzierung.de

© www.immobilien-bewertung-finanzierung.de