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Kann ich eine Immobilie wirklich zum halben Verkehrswert ersteigern?

Zum Schutz der Gläubiger gibt es in Deutschland gesetzlich festgeschriebene Grenzwerte bei der Zwangsversteigerung von Immobilien. Beim so genannten Ersttermin (also der ersten Zwangsversteigerung für das betreffende Objekt) geht die Immobilie nur dann sicher an den Meistbietenden, wenn ein Preis geboten wurde, der über 70 Prozent des Verkehrswertes beträgt, welcher durch einen unabhängigen Gutachter festgelegt wurde.

Wird dagegen lediglich ein Preis geboten, der zwischen 50 und 70 Prozent des ermittelten Verkehrswertes liegt, obliegt es den Gläubigern, einen Zuschlag zu ermöglichen oder auch zu verhindern. Wenn diese also damit rechnen, dass bei einem weiteren Versteigerungstermin eventuell ein höherer Preis geboten wird, werden sie den Zuschlag zunächst ablehnen.

Bleibt noch der Fall, dass weniger als 50 Prozent des ermittelten Verkehrswertes für die Immobilie geboten werden. In diesem Fall ist der Rechtspfleger gesetzlich dazu verpflichtet, den Zuschlag für den Kauf der Immobilie zu verweigern. Dies geschieht hauptsächlich zum Schutz der Gläubiger.

Für den Fall, dass weniger als 50 Prozent des Wertes geboten wurden oder ein Gebot abgegeben wurde, welches zwischen 50 und 70 Prozent lag, den Gläubigern aber zu wenig erschien, wird ein neuer Versteigerungstermin angesetzt. Bei diesem werden dann allerdings keine Grenzen mehr festgesetzt, das heißt, hier haben Sie die Chance, die Immobilie auch zu einem Preis von unter 50 Prozent des festgelegten Verkehrswertes zu ersteigern. Schnäppchenjäger konzentrieren sich daher oft auf die zweiten Versteigerungstermine.


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